RS UVS Niederösterreich 2002/04/12 Senat-MD-01-0042

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Veröffentlicht am 12.04.2002
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Rechtssatz

Keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt vor, wenn in der Bestellungsurkunde lediglich angeführt ist, dass die Verantwortung ?räumlich die von Ihnen geleiteten Filialen laut Rayonsleitung? umfasst.

 

Daraus ist in keiner Weise erkennbar, welche konkreten Filialen von diesem verantwortlichen Beauftragten geleitet werden sollen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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