§ 23 Abs 3 ArbIG regelt nicht, wann ein Widerruf der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten wirksam wird und deren verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beendet. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Widerruf bei sonstiger Strafsanktion unverzüglich durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Somit ist diese Frage an Hand der Bestimmung des § 9 VStG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu klären. Aus § 9 Abs 4 VStG lässt sich ableiten, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein kann, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Wird nun eine dieser Voraussetzungen, nämlich der interne Akt der Bestellung, aufgehoben, endet auch die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter. Daher endet auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines nach § 23 Abs 1 ArbIG mitgeteilten verantwortlichen Beauftragten bereits dann, wenn der interne Bestellungsakt etwa durch Widerruf beendet wird.