TE UVS Steiermark 2002/04/09 30.15-71/2001

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des AI vom 28.9.2001 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 18.9.2001, GZ.: 15.1 1095/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H K in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma T Isolierungen GesmbH mit dem Sitz in K , wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen K J im Zeitraum 22.1.2001 bis 10.5.2001 ohne Bewilligung nach dem AuslBG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt.

In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Anlassfall nicht vorliegen, zumal es sich um einen immerhin 3monatigen Tatzeitraum handle. Aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes ist von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen:

Die ehemalige Firma W T GesmbH & Co KG (persönlich haftender Gesellschafter: Firma W T GesmbH) mit dem Sitz in K, wurde am 1.9.2000 gelöscht. Die Firma T Isolierungen GesmbH wurde am 2.8.2000 ins Firmenbuch eingetragen, wobei ein Teilbetrieb der früheren W T GesmbH übernommen wurde. Die letztgenannte Firma wiederum wurde gemäß den §§ 1 ff Umwandlungsgesetz in die Firma T Isolierungen GesmbH & Co KG umgewandelt, welche in dieser Rechtsform seit 9.2.2001 besteht. Herr H K wurde dem AI per 19.3.1999 zunächst für die Firma W T GesmbH & Co KG als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs 3 AuslBG gemeldet. Eine weitere Meldung nach dieser Gesetzesstelle erfolgte per 24.11.2000 ebenfalls beim AI für die Firma T Isolierungen GmbH. Für die nunmehrige Firma T Isolierungen GesmbH & Co KG ist bis dato keine Meldung des Genannten gemäß § 28a Abs 3 AuslBG erfolgt. Die verfahrensgegenständliche Ausländerin Frau K J ist seit dem 11.11.1993 durchgehend in chronologischer Reihenfolge in den drei vorgenannten Firmen beschäftigt und war somit während des Tatzeitraums 22.2.2001 bis 10.5.2001 Mitarbeiterin der Firma T Isolierungen GesmbH & Co KG. Da Herr H K somit erwiesenermaßen für die nunmehrige Firma T Isolierungen GesmbH & Co KG nicht zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 28a Abs 3 AuslBG bestellt wurde, ist im Anlassfalls zu prüfen, ob die vorangegangenen beiden Meldungen für die Vorgängerfirmen auch für die Nachfolgefirma Gültigkeit besitzen. Art. XIV (Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften - UmwG) des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 304/1996, erhält dazu nachstehende auszugsweise wiedergegebene, für die Beurteilung dieser Rechtsfrage maßgebliche Bestimmungen: § 1 Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung

des Unternehmens im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene

Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft

(Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

§ 2 Abs 2

Mit

der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft

treten

folgende Rechtswirkungen ein:

1. Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über.

2. Die Kapitalgesellschaft erlischt,

einer besonderer Löschung bedarf es nicht.

§ 5 Abs 1

Die

Hauptversammlung (Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft

kann die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder

einer eingetragenen

Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens

der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen.

Abs 5

Die §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit

der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Aus den zitierten

Bestimmungen folgt, dass im Falle einer Umwandlung nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes die frühere Firma, im Anlassfall somit die Firma T Isolierungen GesmbH, ohne

Eintragung ins Firmenbuch und somit ex lege

erlischt und die Aktiva und Passiva dieser Firma auf die Nachfolgefirma übergehen.

Für diese Fallkonstellation unmittelbar einschlägig ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1999, Zl. 96/10/0104-7. Diesem Erkenntnis lag

ein Fall zu Grunde, in

welchen eine GesmbH & Co KG gemäß § 142 HGB mit den Aktiven und Passiven ohne Liquidation von einer Einzelhandelsgesellschaft mbH übernommen wurde. Auch in diesem Fall galt es zu prüfen, ob der von der

erstgenannten Gesellschaft bestellte verantwortliche

Beauftragte kraft der Gesamtrechtsnachfolge" ohne weiteren

Bestellungsakt als verantwortlicher Beauftragter der letztgenannten Gesellschaft anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies mit folgender Begründung verneint:

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bewirkt einen Adressatenwechsel in Bezug auf Normen des Verwaltungsstrafrechts vom Unternehmensinhaber bzw von dem zur Vertretung nach außen Berufenen zu einem verantwortlichen Beauftragten. Die Wirksamkeit dieses Adressatenwechsels ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und den Nachweis dieser Bestellung gegenüber der Behörde. Wird eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, endet auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter. Wird nun die frühere Firma mit der Übernahme aufgelöst und beendet, so endet durch diese Beendigung der rechtlichen Existenz eines der am Bestellvorgang Beteiligten auch das besondere verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis, das durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten unter den in § 9 Abs 2 bis 4 VStG normierten Voraussetzungen begründet wird. Die Übernahme nach § 142 HGB bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht die Gesamtrechtsnachfolge des Unternehmers in Aktiven und Passiven des ausscheidenden Gesellschafters, und zwar im Wege der Anwachsung und hat auch bestimmte prozessrechtliche Konsequenzen. Daraus ist aber nicht die Konsequenz einer Nachfolge in jede öffentlich rechtliche Rechtsposition, zumal für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts zu ziehen. Die durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG begründeten Rechtspositionen der Beteiligten zählen nicht zu jenen Rechtsverhältnissen, die im Hinblick auf ihre Beziehung zu Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten unter den Begriff der "Aktiva und Passiva", die nach § 142 Abs HGB übernommen werden, zu subsumieren wären. Eine besondere gesetzliche Regelung für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes, wonach der vom frühren Inhaber des Unternehmens bestellte verantwortliche Beauftragte Kraft eines Nachfolge- bzw Eintrittstatbestandes für die im übergegangenen Betrieb begangenen Verwaltungsübertretungen einzustehen hätte, besteht nicht. Schließlich ist noch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass der Eintritt des Adressatenwechsels unter anderem an den Nachweis der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten gegenüber der Behörde geknüpft ist. Ohne in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung kann nicht gesagt werden, dass der vom früheren Inhaber des Unternehmens stammende Bestellungsakt, auf den sich der der Behörde vorliegende Nachweis bezieht, ohne weiteres die Entlastungen des Übernehmers von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Kraft Vorliegen eines Eintrittstatbestandes bewirkte. Es liegt aber auch kein Verwaltungsrechtsverhältnis vor, das wegen seiner Dinglichkeit im Wege der Rechtsnachfolge überginge. Im Gegenteil handelt es sich um die durch § 9 Abs 2 VStG ausnahmsweise ermöglichte Übernahme der typisch personenbezogenen Verantwortlichkeit für verwaltungsstrafrechtlich verpöntes Verhalten. Diese zu § 9 Abs 2 bis 4 VStG iVm einer vergleichbaren Firmenumwandlung ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind jedenfalls auch auf § 28a Abs 3 AuslBG anzuwenden, da diese Bestimmung ihrerseits auf § 9 Abs 2 und 3 VStG verweist. Zusammenfassend folgt daraus, dass Herr H K während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die F T Isolierungen GesmbH & Co KG bestellt wurde und er daher nicht für die verfahrensgegenständliche Übertretung des AuslBG verantwortlich ist. Da ihn somit offensichtlich keine Schuld trifft, war es dem UVS verwehrt, die erteilte Ermahnung durch die Verhängung einer Strafe zu verschärfen und eine Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen. An die Adresse der belangten Behörde sei noch bemerkt, dass auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, welche immerhin auch die Wirkung einer Vorstrafe besitzt, zu Unrecht erfolgt ist. Da somit das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt wurde, wäre allenfalls eine amtswegige Aufhebung des durch die nunmehrige Abweisung der Berufung des Arbeitsinspektorates rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 52a VStG in Erwägung zu ziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Bestellungsurkunde Übergang Umwandlung Gesamtrechtsnachfolge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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