Der für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Beauftragte (der Bau. D. GmbH) war gemäß dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nach § 23 Abs 1 ArbIG nur für den räumlichen Bereich der Filiale in der T. Straße in G. verantwortlich. Jedoch hatten einzelne Arbeitnehmer, bei denen Arbeitszeitüberschreitungen festgestellt wurden, außerhalb dieses räumlichen Geltungsbereiches in V. gearbeitet, wobei dieser Arbeitseinsatz von der Zentrale in W. aus organisiert und abgewickelt wurde und der verantwortliche Beauftragte kein Mitspracherecht hatte. Der verantwortliche Beauftragte wurde lediglich von der Konzernleitung darüber informiert und besaß gegenüber den betreffenden Mitarbeitern für die Dauer ihrer auswärtigen Tätigkeit keinerlei Anordnungsbefugnis. Daher lag dieser Arbeitseinsatz ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstort der Mitarbeiter im Normalfall die dem verantwortlichen Beauftragten zugewiesene Filiale war, außerhalb seines räumlichen Verantwortungsbereiches.