RS UVS Wien 2003/09/09 06/46/6368/2002

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Rechtssatz

Durch die Vorlage des Generalversammlungsprotokolls konnte die Berufungswerberin nachweisen, dass sie gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern schon ein Jahr vor der Tatzeit ihre Funktion als Vereinspräsidentin zurückgelegt hat und im Tatzeitraum keine Vereinsfunktion mehr innehatte. Die Berufungswerberin war daher zur Tatzeit nicht mehr gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Außenvertretung des Vereins berufen und verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der in der Generalversammlung erklärte Rücktritt des alten Vereinsvorstandes, dem die Berufungswerberin als Präsidentin angehört hatte, sowie die ebenfalls im Zuge der Generalversammlung erfolgte Wahl des neuen Vereinsvorstandes der Vereinsbehörde nicht vorschriftsmäßig gemeldet wurde, ist doch das neu gewählte, und nicht das alte Leitungsorgan des Vereins nach dem Vereinsgesetz dazu verpflichtet, seine Bestellung durch die Generalversammlung der Vereinsbehörde zu melden. Das neu gewählte Leitungsorgan kann sich durch die Unterlassung dieser vereinsrechtlich gebotenen Meldung nicht seiner schon aus der Bestellung durch die Generalversammlung resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für den Verein entziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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