Die Bestellung eines "Gesamtleiters der Produktion" zum verantwortlichen Beauftragten
in den einzelnen Erzeugungsbetrieben ist in folgendem Fall nicht wirksam: Nach dem Inhalt der Bestellungsurkunde "hatte der Gesamtleiter der Produktion die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass in den Betrieben der Gesellschaft die LebensmittelhygieneVO eingehalten wird; er sollte die produktionstechnische Oberleitung ausüben, die Produktorganisation durchführen und die Produktionsleiter kontrollieren, dabei aber für den reinen Produktionsprozess in den Erzeugungsbetrieben nicht zuständig sein". Diesem Abgrenzungsversuch steht entgegen, dass sich die LebensmittelhygieneVO im Lebensmittelbereich auf eine bestimmte Materie bezieht, hiebei aber keine Unterscheidung zwischen dem Gesamtunternehmen und den einzelnen Erzeugungsbetrieben trifft. Daher kann in einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG bei der Umschreibung des Verantwortungsbereiches "Lebensmittelhygiene" der reine Produktionsprozess in den Erzeugungsbetrieben nicht ausgeschlossen werden.