Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12.04.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung des §3 FrNArbG eine Geldstrafe von S 1.000,--, hinsichtlich des Punktes 2. von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle zu Punkt 1: 1 Tag, zu Punkt 2: 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: der für gravide Arbeitnehmerinnen geltenden höchstzulässigen Arbeitszeitgrenzen) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: daß Notausgänge weder verstellt noch versperrt sind) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist. mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-MD-95-648 Rechtssatz: Dafür zu sorgen, daß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Arbeitszeitgrenzen und die Beschäftigungsverbote während der Nachtzeit für Dienstnehmerinnen eingehalten werden, ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines leitenden Dienstnehmers, der auf der dritten Stufe der firmeninternen betrieblichen Hierarchie steht (hier: Filialinspektor), übertragen werden kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeber eines LKW-Lenkers trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitsinspektorates die Schaublätter gemäß Art 14 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 für den Lenker an das Arbeitsinspektorat (AI) vorzulegen, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Verstöße gegen die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt. In der Berufung vom 23.5.1995 wird ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers bestritten. Gemäß § 51 c VStG ist zur Entscheidung über Punkt 2.) (Geldstrafen unter S 10.000,--) das Einzelmitglied, über Punkt 1.) (Geldstrafe über S 10.000,--) die Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermar... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt im Sinne des § 9 Abs 4 VStG bei unklar definierter konkurrierender Verantwortlichkeit dreier Personen (keine klar voneinander abgegrenzten Bereiche) nicht vor (VwGH 7.4.1995, 94/02/0470). Eine solche konkurrierende Verantwortlichkeit besteht bei nachstehendem Sachverhalt zur angeführten Tatzeit: Mit Mitteilung gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vom 22.7.1993, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am... mehr lesen...
Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) als Behörde der ersten Instanz bestrafte den Berufungswerber nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG dafür, daß er 1.) von 1.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen I.P., und 2.) von 5.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen K.P., beschäftigt habe, wobei sich die weiteren Details aus der Spruchkorrektur ergeben. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die Übertretung als handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft mbH. und hatte laut Gesellschafterbeschluß die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer einzuhalten waren, im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, mit der weiteren Einschränkung: -soweit nicht für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche andere Personen (Dienstnehmer) zu verantwortlichen Beauftragten künftig best... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG ist hinsichtlich des zugewiesenen Arbeitsbereiches (z.B. Baustelle) nicht genügend konkret, wenn die diesbezügliche Bestellungsurkunde, ohne den örtlichen Bereich zu nennen, nur auf die -jeweils zugeteilte Baustelle- verweist. Aus dieser Formulierung (allein) konnte nämlich nicht abgeleitet werden, daß die der Anzeige zugrundeliegende Baustelle tatsächlich zu diesem Arbeitsbereich gezählt hat. (VwGH 24.2.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Text des § 23 Abs 1 ArbIG (Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. D... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GmbH mit Sitz in I vorgeworfen, daß in deren Niederlassung in I die Bestimmungen des §20 des Lebensmittelgesetzes dadurch außer Acht gelassen wurden, daß 1) am 8.3.1994 in der do. Kühlzelle Shrimps in der Originalverpackung bei einer Temperatur von +8 C gelagert wurden, obwohl gemäß der Kennzeichnung dieser Ware diese bei einer Temperatur von 0 C bis +2 C zu lagern gewesen wäre. Außerd... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.5.1994, Zl MBA 11 - S 1534/93, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer Filiale in Wien, S-weg, den gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht entsprochen habe, da am 17.2.1993 bei sieben, im
Spruch: des Straferkenntnisses namentlich gena... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber ist zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, nicht jedoch Filialleiter der verfahrensgegenständlichen Filiale sondern Filialinspektor und übt seine Tätigkeit, wie auf Grund des durchgeführten Verfahrens feststeht, vom Sitz der Unternehmensleitung in N aus, wo er auch sein Sekretariat hat. Die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte der Berufungswerber daher ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28.2.1996, GZ.: 15.1 1994/2005, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1.) es als im Sinne der §§ 9 VStG und 23 ArbIG verantwortlicher Beauftragter der Bau- und Installationsunternehmung H. und H. mit Sitz in G., A.-straße Nr. 14, hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten, daß Herr J. U., am 13.1.1994 um 13.55 Uhr auf der Baustelle der WVA B. R. vor dem Haus L.-Gasse 27 in B. R.... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die genannte Firma Sorge zu tragen. Es sei jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten in an der Kreuzung / bei der dort am Gehsteig befindlichen Straßenlaterne eine Zeitungsselbstbedienungseinrichtung der Zeitung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person tritt nur dann als verantwortlicher Beauftragter in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des nach außen Vertretungsbefugten einer juristischen Person, wenn sie für ihren räumlichen und sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Ohne Nachweis dieser Umstände kann eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden, auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist klarzustellen, daß nach der Systematik des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zwischen der Bewilligung einer erwerbsmäßigen Veranstaltung nach § 2 Abs.1 und den Bescheiden nach § 2 Abs.2 zur Untersagung oder Beschränkung von bloß anzeigepflichtigen nichterwerbsmäßigen Veranstaltungen grundsätzlich zu unterscheiden ist. Dem Begriff des Bewilligungsbescheides gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 stellt der Landesgesetzgeber immer wieder die Bescheide gemäß § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs 2 VStG bestellt, liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung (hier des AZG) nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Dies ist in gleicher Weise auf einen Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des Umstandes, daß diejenige Person, die den Berufungswerber zum Verantwortlichen gemäß §9 Abs2 VStG bestellt hatte, zum Tatzeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftführer war, ist nicht davon auszugehen, die Bestellung des Berufungswerbers sei aus diesem Grund zum Tatzeitpunkt nicht mehr rechtswirksam gewesen. mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, hat am 13.10.1994 betreffend Herrn Waldemar P ein Straferkenntnis mit folgendem
Spruch: gefällt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße am 11.5.1994 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.9.1987, MBA 10 - Ba 10615/1/87 vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestan... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der S AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 9.4.1992 auf ihrer Baustelle Kanal W auf Kilometer 10/2 der S Landstraße bei W - A zwei Arbeitnehmer mit Kanalbauarbeiten in einer zirka 2,7 Meter tiefen Künette beschäftigt hat, obwohl diese Künette weder in einen Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfertigkeit an jene von Felsen heran kommt, ausgeführt n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde ist im Recht, wenn sie ausführt, daß auch ein vorangegangener erstinstanzlicher Verwaltungsbrauch an der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Doch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 3.7.1991, 90/03/0141 ua) die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß üben. Eine unrichtige Auskunft von einem Org... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 18.12.1970, 1259/70; v. 10.6.1980, 3072/79; v. 5.6.1984, 84/04/0037,0043; v. 23.5.1989, 88/08/0005; v. 12.12.1989, 88/04/0210; v. 25.4.1990, 89/09/0150; v. 22.11.1990, 90/09/0132; v. 20.12.1991, 90/17/0112. Rechtssatz: Die ordnungsgemäße Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH - mit der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VStG beginnt - ist ab dem Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses und der Zustimmung des zu bestellend... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zum Nachweis über die Zustimmung des Herrn Horst M zu seiner Bestellung zum verantwortl Beauftragten vorgelegten Schreiben weisen die erforderl Klarheit im genannten Sinn nicht auf. Es läßt sich ohne Zuhilfenahme weiterer Beweise nicht klären, in welchen Bereichen (nach der jeweiligen unternehmensinternen Regelung die Anordnungsbefugnis beim Vorstand oder anderen, nicht ihnen unterstehenden Personen liegt), welche Bereiche sohin nicht von der Verantwortlichkeit des Herrn M ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 29.3.1994, 93/04/0086; UVSOö v. 25.10.1994, VwSen-220656. Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft stets eine Gesamtverantwortung; eine dem § 9 Abs. 2 VStG nachgebildete Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Befugnisse oder Bereiche ist nicht möglich. Die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens in Verbindung mit dem Bemühen um nachträgliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bildet zwar keinen Schuldausschließungs-, aber einen Mi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 3.1.1994, MBA 4/5-S ****/92 S ****/92 wurde über Herrn G****** F********** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N******, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße *, wegen der im Spruch: genannten Übertretungen der Auflagen und Bedingungen der obig näher bezeichneten Bescheide des MBA 4/5 und der im
Spruch: ausreichend konkretisiert angeführten
Norm: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Formulierung "Ihre Verantwortung umfaßt räumlich die Filialen ihres Rayons" in der Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten ergibt sich kein eindeutig abgegrenzter räumlicher Verantwortungsbereich. Es liegt daher keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B AG mit dem Sitz in N zu verantworten zu haben, daß am 10.8.1992 in Wien, W-gasse, die mit Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 20.12.1984, MBA 4/5 - Ba 38.774/1/84, und vom 17.1.1986, MBA 4/5 - BBa 38.774/3/85, genehmigte Betriebsanlage nach folgenden Änderungen ohne die erforderliche Genehmig... mehr lesen...