Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.08.1996 enthält folgenden
Spruch: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B Aktiengesellschaft mit Sitz in K, A-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 08.11.1995 bis in ihrer mit Bescheid vom 10.10.1986, Zl MBA 22 - Ba 15146/1/86 genehmigten Betriebsanlage in Wien, G-Straße, nach einer Änderung, die 1) im Betrieb eines d... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 25.8.1995 bis 19.10.1995 in Wien, E-straße das Reisebürogewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Das Reisebürogewerbe wird in einem allgemein zugänglichen Gassenlokal mit der äußeren Geschäftsbezeichnung "I... mehr lesen...
Rechtssatz: Die mit Drucksorte "AD 1807A" (aufgelegt vom Drucksortenverlag des Magistrates der Stadt Wien) erfolgte "Erklärung über die Geschäftsführerbestellung sowie Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers" enthält keinen im § 9 Abs 4 VStG vorgesehenen Zustimmungsnachweis. mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (Geschäftsführer des Komplementärs) der M am 21. Dezember 1995 vor der Liegenschaft in Wien, W-gasse die Bedingungen des Bescheides der MA 35-G, Zl MA 35-G/1-122/95, in Verbindung mit MA 35-G/1-1692/95, Pkt 3 nicht eingehalten, da am Beginn der Abschrankung zwar eine Lampe angebracht war, die jedoch nicht funktionierte, sowie Pkt 30 nicht eingehalten, da da... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Nichteinhaltung einer gemäß § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 auferlegten Verpflichtung ist verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 16 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 20, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit der jeweiligen bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingung, Befristung oder Auflage. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest) und S 8.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzarrest) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Hans B KG mit dem Sitz in S 19, im Betrieb in G 93 den rumänischen Staatsangehörigen Ba Alexandru, geb. 05.02.1971, in der Zeit vom 10.07.1994 bis 09.08.1994 und den rumänischen Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Die der Bergbehörde namhaft gemachte Funktion des Betriebsleiter-Stellvertreters hat nur Bedeutung hinsichtlich der Bestimmungen des Berggesetzes (siehe §§ 105 ff, 215, 247 a Abs 1 BergG). Aus diesen Bestimmungen geht nicht hervor, daß der Betriebsleiter oder der Betriebsleiter-Stellvertreter auch für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - von der Bergbehörde - zu bestrafen sind. Da der Berufungswerber als Komplementär der KG nach § 9 Abs 1 VStG für die illegal... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M-gasse zu verantworten, daß Sie die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19. Juni 1992, Zl MA 63 - L 386/91, vorgeschriebene Auflage, wonach der Kran nur werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden darf, insoferne nicht eingehalten haben, als der Kran an den nach... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der U-AG zu verantworten, daß diese als Arbeitgeberin zwei Arbeitnehmer am 14.6.1994 auf der Baustelle in S, S-straße, bei Künettengrabearbeiten im Zuge der unterirdischen Verlegung von Postkabeln beschäftigt hat und dabei die Bestimmungen des § 17 Abs 1 und Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung und § 61 Abs 6 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p Arbeitn... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Bestellung eines zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG liegt nicht vor wenn die sachliche Abgrenzung der Bereiche des Unternehmens, die mit "Bereich Tiefbau" bzw "Bereich Straßenbau" umschrieben sind und für welche die verantwortlichen Beauftragten mit ihrer Zustimmung bestellt worden sind, erst nach Ermittlung der (historisch gewachsenen) firmeninternen Aufgabenteilung zwischen diesen Bereichen möglich ist, da eine klare Abgrenzung der Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es als hinsichtlich kraftfahrrechtlichen Agenden im Sinne des § 9 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der A. Transport- und Schotter GmbH, etabliert in W., E. 64, im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.09.1995, GZ: 15.1 1995/12236, der Behörde den Namen und die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 6.3.1979, 2093/77; 7.7.1989, 89/18/0055). Daß die erwünschte Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft nicht einlangte, wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, jedoch verwies er auf die Behauptung des Herrn A., daß dieser die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Behörde übermittelt habe. Auch sei der Berufungswerber überraschend erkrankt und hätte sei... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 23.8.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als einer der Vorstandsdirektoren und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M-... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen, wonach das Arbeitsinspektorat genauso wie der Magistrat als eine Einheit zu gelten habe, kann nicht durchdringen, zumal § 23 Abs 1 ArbIG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat anordnet. mehr lesen...
Rechtssatz: Ob der Beschuldigte eine Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zur verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschul... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C********* Werke F**** v. F********* AG, N*********** Straße ** und N********* Straße ***, **** W** N******* zu verantworten, daß am 30.03.1994 die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes übertreten worden seien, da 1. bei den angeführten Importprodukten die Einstufung unterlassen worden sei, 2. bei diesen Produkten die ordnungsgemäße Kennzeichnung unterlassen worden s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine ausdrückliche Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach §9 Abs2 VStG nicht erfolgt, dann ist das Vorstandsmitglied einer AG strafrechtlich verantwortlich. Der Umstand, daß für einzelne Geschäftsbereiche jeweils eigene Leiter bestellt wurden, die diesen Geschäftsbereich sodann selbstständig betreut haben, bewirkt für sich genommen noch nicht, daß der Beschuldigte somit für in diesen Bereichen begangene Verwaltungsübertretungen nicht mehr verantwortlich bzw. en... mehr lesen...
Rechtssatz: Würde eine nicht gemäß § 16 Abs 4 BaSchV gepölzte Künette von einem anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen errichtet, hat der Verantwortliche einer Installationsunternehmung (§ 9 Abs 2 VStG) die fehlende Pölzung nur dann ebenfalls zu verantworten, wenn ein Arbeiter der vor ihm vertretenen Unternehmung in der nicht gesicherten Künette gearbeitet hat. Schlagworte Baustelle Künette Pölzung Arbeitgeber Verantwortlichkeit mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck wurde das Strafverfahren gegen S G , , wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt. Begründet wurde diese Einstellung damit, daß dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing. S G GmbH auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 2.12.1994, Zahl , die Außerachtlassung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auf der Bau... mehr lesen...
Rechtssatz: Datiert eine Bestellungsurkunde gemäß §9 Abs2 und Abs3 VStG aus Zeiten vor der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und wurde diese jedoch zu keiner Zeit dem Arbeitsinspektorat übermittelt, so kann die Bestellungsurkunde keine wirksame Bestellung zum ,verantwortlichen Beauftragten" im Sinne des §9 Abs2 VStG darstellen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht dadurch eine ,Bevollmächtigung" nach §31 Abs2 des ,alten" Arbeitnehmerschutzgesetztes, BG... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe sowie in deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe wegen einer Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung verhängt. Dies in der Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Fa. Ing. M.GesmbH. mit dem Sitz in B. G. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber darauf hin, daß nicht er, sondern Ing. R. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG (als Verantwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der Möglichkeit der Verantwortungsübertragung nach § 9 Abs 2 VStG Gebrauch gemacht, dann kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Diese klare vom Gesetz her geforderte Definition des Verantwortungsbereiches ist jedoch dann nicht gegeben, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für eine bestimmte Gesellschaft erfolgte Zustimmungserklärung gemäß §9 Abs2 VStG gilt nicht mehr, wenn diese Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft gemäß §142 HGB übernommen wurde. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 28.3.1995, Zl 3-*****-93, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M Warenhandels AG mit dem Sitz in **** W* N****** einer Übertretung der §§37 Abs1 iVm §4 Abs2 Z2 MSchG für schuldig und verhängte gemäß §37 Abs1 MSchG hiezu eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 3 Tage... mehr lesen...
Rechtssatz: Im ArbIG geht es darum, daß Arbeitnehmer, die zum verantwortlich Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortung abnehmen, im Sinne der grundsätzlichen Regelung des §9 Abs4 VStG auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für einen bestimmten räumlich ode... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.11.1995 waren über Herrn R.L. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 i.V.m. den Auflagenpunkten 17., 34., 37., 38., 41., 85., 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/0... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen Übertretungen der Bestimmung des §3 Abs1 FrNArbG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle von zusammen: 15 Tagen), gemäß §9 Abs1 leg cit verhängt. A... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M****************** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen der Übertretung der Bestimmung des §8 MSchG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 5 Tage), gemäß §37 Abs1 leg cit verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür v... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.3.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M***** W*********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung der §23 Abs3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl Nr 218/1983 idgF eine Geldstrafe von 2 x je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungs... mehr lesen...