TE UVS Niederösterreich 2002/04/12 Senat-MD-01-0042

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Veröffentlicht am 12.04.2002
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert als der Sitz der Firma G***** Lebensmittel AG mit ?**** ****** *******, IZ **-*** Straße *, Objekt **? konkretisiert wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ? 116,28 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Vorstand und somit vertretungsbefugtes Organ der Firma G***** Lebensmittel AG mit dem Sitz in **** ****** ******* zu verantworten, dass die vier näher beschriebenen Handelswaagen am angegebenen Tag in einer bestimmten Filiale in ungeeichtem Zustand zum Verkauf von Obst und Gemüse verwendet wurden, obwohl Messgeräte im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Bestimmung der Masse, einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen der Eichpflicht unterliegen. Hiefür wurden über den Beschuldigten zu den Spruchpunkten 1 bis 4 jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin vor, dass er auf Grund der Vielzahl der Filialen persönlich nicht in der Lage wäre, alle Filialen gleichzeitig zu kontrollieren und überprüfen. Er habe daher einen verantwortlichen Beauftragten bestellt und hiefür auch eine Bestellungsurkunde vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass es zu der gegenständlichen Übertretung gekommen ist. Er bestreitet jedoch seine Verantwortlichkeit mit dem Hinweis auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG.

 

Die Bestellungsurkunde für einen verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG muss einen sachlich und örtlich klar abgegrenzten Bereich enthalten, für den diese Bestellung wirksam werden soll. In der gegenständlichen Bestellungsurkunde ist das Maß- und Eichgesetz ausdrücklich als einer jener sachlichen Bereiche ausgewiesen, für die die Bestellung wirksam werden soll. Sie lässt aber eine genaue Abgrenzung jenes räumlichen Bereiches vermissen, der von dieser Bestellung umfasst sein soll. In der Bestellungsurkunde ist nämlich lediglich angeführt, dass die Verantwortung ?räumlich die von Ihnen geleiteten Filialen laut Rayonsleitung? umfasst.

 

Daraus ist in keiner Weise erkennbar, welche konkreten Filialen von diesem verantwortlichen Beauftragten geleitet werden sollen.

 

Daraus ergibt sich, dass keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Die Verantwortlichkeit des vertretungsbefugten Organes im Sinn des § 9 VStG bleibt somit aufrecht. Vertretungsbefugtes Organ war daher der Vorstand der gegenständlichen Aktiengesellschaft und sind daher sämtliche Vorstandsmitglieder für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und in diesem Sinne auch für Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

Im Sinn des § 5 VStG ist daher fahrlässiges Verhalten anzunehmen, da der Berufungswerber weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat, dass er etwa ein ausreichendes Kontrollsystem geschaffen hätte oder sonst Umstände vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zurecht ergangen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen liegt deshalb vor, weil das Interesse, dass die Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der verwendeten Messgeräte durch regelmäßige Eichung vertrauen können, gefährdet wurde.

 

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bewegen sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und sind daher auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse als durchaus angemessen und keineswegs überhöht anzusehen.

 

Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses war jedoch eine Konkretisierung des Unternehmenssitzes vorzunehmen.

 

Gemäß § 51e VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Gemäß § 64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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