Wollen die Vorstandsmitglieder einer AG sich von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG befreien, muss der Bestellungsakt von ihnen selbst ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die AG Gesellschafterin einer ARGE ist. Die Unterschrift von zwei Prokuristen auf einer Bestellungsurkunde bleibt wirkungslos, wenn darin jede Bezugnahme auf die Vorstandsmitglieder fehlt. Auch die Unterfertigung der Bestellungsurkunde durch zwei Vorstandsmitglieder einer anderen Gesellschafterin der ARGE ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da in einer Arbeitsgemeinschaft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung von den zur Vertretung nach außen Berufenen jedes ARGE-Partners nur mit Wirkung für die von ihnen vertretene Gesellschaft auf einen verantwortlichen Beauftragten übertragen werden kann.