TE UVS Wien 2005/05/06 03/P/46/5591/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Johann R gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat S, vom 2.6.2004, Zl. S 11 306/SG/04, betreffend eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 iVM § 7 KFG nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 6.5.2005 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen Herrn Johann R als Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.11.2003 um 08.00 Uhr in Wien, A 4 in Höhe S-Haide in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Verantwortlicher der Firma H-gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers den LKW mit dem Kennzeichen PE-4 und den Anhänger mit dem Kennzeichen PE-7 Herrn Johann W zur Lenkung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl der LKW nicht verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war, da an der 2. Achse der linke innere Reifen (Zwilling) drucklos war.

Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 7 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von 72,-- Euro (Ersatzarrest von 36 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro vorgeschrieben.

Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Firma H-gesellschaft m. b.H. gemäß § 9 Abs 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

Das Straferkenntnis inklusive des Haftungsausspruches wurde nur dem Berufungswerber, nicht jedoch der Firma H-gesellschaft m. b.H. zugestellt.

Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf der Anzeige von RvI E vom 1.12.2003 sowie dem dieser Anzeige angeschlossenen Sachverständigengutachten des Amtes der Wiener

Landesregierung, Magistratsabteilung 46, vom 14.11.2003 betreffend die am Tag der Anzeige durchgeführte Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG. Bei dieser Prüfung ist unter anderem zu Tage gekommen, dass die Bereifung des von Herrn Johann W gelenkten LKW mit dem Kennzeichen PE 4, der von RvI E am 14.11.2003 um 08.00 Uhr in Wien, A 4 Höhe S-Haide in Fahrtrichtung stadtauswärts, angehalten worden war, insofern erkennbare schwere Mängel aufgewiesen hat, als der linke innere Reifen (Zwilling) drucklos war.

Als Zulassungsbesitzerin des LKW wurde die Firma H-gesellschaft m. b.H. ermittelt und Herr Dipl.Ing. Karl T als deren zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer wegen Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 7 KFG mit Strafverfügung vom 12.12.2003 verwaltungsstrafrechtlich belangt. Seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch legte Herr Dipl.Ing. T eine mit 27.9.1999 datierte, von der Geschäftsführung der Firma H-gesellschaft m.b.H. sowie vom Berufungswerber unterfertigte Urkunde gemäß § 9 Abs 2 VStG mit folgendem Wortlaut vor:

?Bestellung verantwortlich Beauftragter

Unter Bezugnahme auf § 9 VStG 1991 wird

Herr Johann R, geb. am 14.5.1956

Wohnhaft in Si, F. H-straße

für alle auf unser Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge als verantwortlich Beauftragter in Hinblick auf die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers gem. § 103 KFG 1967 bestellt.

Der Beauftragte hat der Bestellung zugestimmt und bestätigt dies durch seine Unterschrift."

Aufgrund dieser Bestellungsurkunde hat die erstisntanzliche Behörde das Verfahren gegen Herrn Dipl.Ing. Karl T mit Aktenvermerk vom 12.1.2004 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt und wegen des Vorfalls vom 14.11.2003 eine Strafverfügung an den Berufungswerber gerichtet.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Berufungswerber vor, der Reifendruck sei bei Fahrtantritt in Ordnung gewesen. Dies wurde im folggenden erstinstanzlichen Verfahren vom Lenker, Herrn Johann W zeugenschaftlich bestätigt. Herr W sagte aus, er habe vor Fahrtantritt alle Reifen mit einem Hammer abgeklopft. Er müsse sich nach dem Fahrtantritt in F, bei welchem der Berufungswerber nicht anwesend gewesen sei, ein Eisenstück in den Reifen eingefahren haben. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage erließ die erstinstanzliche Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, Herr Johann R fristgerecht Berufung erhoben und eine Urkunde vorgelegt, aus welcher die Bestellung des Herrn Josef B zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen u.a. für kraftfahrzeugrechtliche Regelungen gemäß § 9 Abs 2 VStG mit 30.3.2001 hervorgeht. Diese vom Berufungswerber vorgelegte, mit 30.3.2001 datierte und von den Geschäftsführern Werner P und Hans Ha sowie von Herrn Josef B unterfertigte Urkunde weist folgenden Wortlaut auf:

?Sehr geehrter Herr B,

Wir bestellen Sie als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 23 Abs 1 ArbIG und § 28 Abs 3 AuslBG zu ?Verantwortlichen für die Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften."

Es obliegt Ihnen dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche im Rahmen der Tätigkeit auf der o. a. Baustelle zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählten insbesondere auch sämtliche zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Regelungen (Arbeiternehmerschutzgesetz, Arbeitszeit und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung, etc.), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern (AuslBG) sowie wasser-, naturschutz-, bau- sowie kraftfahrzeugrechtliche Regelungen.

Zum Zeichen Ihrer Zustimmung ersuchen wir Sie, zur gegenständlichen Beauftragung die beiliegende Zweitschrift dieses Schreibens zu fertigen und der Geschäftsführung zu übermitteln."

Zu der in dieser Angelegenheit am 6.5.2005 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung sowie die Verkündung des Berufungsbescheides gemäß § 51f Abs 2 VStG in seiner Abwesenheit erfolgt sind. Die erstinstanzliche Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu müssen, war der Berufung schon aus folgenden, rein formalrechtlichen Gründen

Folge zu geben:

Laut dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug war der Berufungswerber zur Tatzeit nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H-gesellschaft m.b.H. und daher auch nicht zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, in welchem davon die Rede ist, dass der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Außenvertretung Berufener der Firma H-gesellschaft m.b.H. für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich wäre, erweist sich insofern als verfehlt.

In Anwendung des § 66 Abs 4 AVG wäre es der Berufungbehörde zwar freigestanden, diesen erstinstanzlichen Fehler zu korrigieren, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Berufungswerber, wenn schon nicht gemäß § 9 Abs 1, so doch gemäß § 9 Abs 2 VStG, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen wäre.

Vor dem Hintergrund der Aktenlage war jedoch auch dies zu verneinen. Zwar hat der Berufungswerber seiner gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgten Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Einhaltung des § 103 KFG für alle auf das Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge am 27.9.1999 ausdrücklich zugestimmt und war bis zum 30.3.2001 auch tatsächlich rechtswirksam zum Verantwortlichen bestellt, doch liegt in Form der Bestellung des Herrn Josef B zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für kraftfahrzeugrechtliche Regelungen auf der Baustelle ?Deponie F" eine zweite, sich mit der Bestellung des Berufungswerbers zumindest im gegenständlichen Bereich überschneidende Bestellung eines weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen ab 30.3.2001 vor. Liegen nun für ein- und denselben Verantwortungsbereich - in concreto für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Firma H-gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle ?Deponie F" - Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne dass in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom bisherigen Verantwortlichen auf den neuen enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der genannten Personen für denselben Verantwortungsbereich vor. Diesfalls wird nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (siehe insbesondere VwGH vom 9.7.1998, Zl. 98/03/0117) der zur Vertretung einer juristischen Person nach außen Berufene nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben. Im Klartext bedeutet das, dass keine der beiden im Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunden gemäß § 9 Abs 2 VStG gültig ist, der Berufungswerber weder gemäß § 9 Abs 1 noch gemäß § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren rechtsrichtig gegen die zur Außenvertretung der Firma H-gesellschaft m.b.H. zu führen wäre. Für die Person des Herrn Dipl.Ing T wird dies nicht mehr in Betracht kommen, da es diese Person betreffend bereits erstinstanzlich zu einer Verfahrenseinstellung gekommen ist, die anderen Geschäftsführer der Firma H-gesellschaft m.b.H. könnten jedoch vor dem Hintergrund des § 32 Abs 3 VStG wegen der in Rede stehenden Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG noch immer verfolgt und bestraft werden.

Das angefochtene, gegen den Berufungswerber gerichtete Straferkenntnis war, da dieser für das gegenständlich inkriminierte Verhalten der Firma H-gesellschaft m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich war, jedenfalls zu behben und das gegen ihn gerichtete Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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