RS UVS Steiermark 2002/08/13 30.12-24/2002

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Rechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000), Fn 12 zu § 9 VStG). Es handelt sich demnach weder um einen Akt der Vertretung noch um einen solchen der Geschäftsführung. Daher kommt es bei der Frage, ob eine Bestellungsurkunde für sämtliche Geschäftsführer gültig ist, nicht darauf an, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils mit einem Prokuristen vertreten. Soll die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für alle zur Vertretung nach außen Berufenen gelten und nicht nur für den Geschäftsführer, der die Urkunde unterschrieb, ist die Bestellung so vorzunehmen, dass  sie zivilrechtlich allen diesen Personen zugeordnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Bestellungsurkunde zwar nur von einem Geschäftsführer unterschrieben ist, sich jedoch auf den Arbeitgeber Fa. L. GmbH

bezieht und der Geschäftsführer hiebei die "Wir-Form" verwendete ("Wir bestellen Herrn H."). Daraus ergibt sich ausreichend klar, dass der Geschäftsführer die Bestellung nicht nur im eigenen Namen vornahm, sondern auch im Auftrag des zweiten Geschäftsführers handelte, womit der zivilrechtliche Vertrag ausreichend nachgewiesen ist.

Schlagworte
verantwortlicher Beauftragter Bestellungsakt Bestellungsurkunde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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