Hat der verantwortliche Beauftragte nach der Bestellungsurkunde im Bereich "Lebensmittelkennzeichnung" dafür zu sorgen, "dass die Produkte mit den notwendigen Kennzeichen und Angaben zu versehen sind", umfasst dies Kennzeichnungsvorschriften,
wie sie etwa in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, aber auch in der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln oder in der Fischhygieneverordnung enthalten sind. Hingegen kann die Bezeichnung eines Lebensmittels innerhalb der Grenzen des § 7 Abs 1 lit c LMG iVm § 8 lit f LMG frei gewählt werden, d.h. dass sie nichts Irreführendes enthalten darf, das nach der Verkehrsauffassung wesentlich ist. Die Bestellungsurkunde umfasst daher nicht die Verantwortlichkeit für eine Falschbezeichnung.