Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau Barbara H, geb. am 6.4.1957, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9.4.1997, GZ.: A 17 - St - 1.042/1996 - 2, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 300,-- neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 30,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Spruch II
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau Barbara H, geb. am 6.4.1957, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8.9.1997, GZ.: A 17 - St - 1.633/1997 - 3, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 400,-- neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 40,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
I.) Mit dem aus Spruch I ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.4.1997 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 14.9.1996, um 21.28 Uhr, ihren Pkw der Marke Rover mit dem Kennzeichen G 93WRC auf der Feuerwehraufstellfläche und Feuerwehrzufahrt des Objektes Graz XIII, Wiener Straße 256, geparkt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von
S 400,-- (zwölf Stunden Ersatzarrest) verhängt.
Mit dem aus Spruch II ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8.9.1997 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 1.2.1997, von 22.08 Uhr bis 22.16 Uhr, ihren Pkw der Marke Rover mit dem Kennzeichen G 93WRC auf der Feuerwehraufstellfläche und Feuerwehrzufahrt des Objektes Graz XIII, Wiener Straße 256, geparkt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
II.) In den innerhalb offener Frist gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen brachte die Berufungswerberin im wesentlichen und zusammengefaßt vor, daß sie der Ansicht gewesen sei, die vor zwei Jahren aufgestellten Halteverbotstafeln mit zusätzlicher Bodenmarkierung Abschleppzone seien nur erfolgt, um Fremde vom Parken abzuhalten, daß sie bereits zur Zeit der nachträglichen Feuerbeschau Miteigentümerin dieses Privatgrundstücks gewesen sei und daß ihr daher ein Parken auf diesem Grund nicht verwehrt werden könne. Auch sei ihr der einschlägige Bescheid, mit welchem diese Feuerwehrauffahrtszone nachträglich festgelegt worden wäre, nicht zugestellt worden, weshalb ihr kein Verschulden am Parken ihres Fahrzeuges entlang der Hausmauer angelastet werden könne, wodurch ohnedies die Zufahrtsmöglichkeit für ein Einsatzfahrzeug noch gegeben gewesen wäre. Darüber hinaus könnten zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, die mit diesem Vorfall nichts zu tun hätten, nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Das ursprüngliche Vorbringen, daß ihr Fahrzeug nicht am Tatort abgestellt gewesen wäre, wurde von nicht aufrecht erhalten.
III.) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 31.3.1998, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 3.6.1992 fand eine von der örtlich zuständigen Feuerpolizei anberaumte, nachträgliche Feuerbeschau betreffend das Objekt Wiener Straße 256 im XIII. Bezirk von Graz statt, zu der die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Mehrparteienhauses geladen worden waren. Aufgrund der im Beisein einiger Vertreter dieses Objektes festgestellten Mängel wurde mit Bescheid des Stadtsenates Graz vom 23.6.1994, GZ.: A 10/3 - KII 2.917/1990, ein Bescheid erlassen, der festlegte, daß binnen sechs Wochen an zwei Seiten des Objektes Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen gemäß TRVB F 134 zu dimensionieren, entsprechend zu kennzeichnen und zu erhalten wären. Dieser Bescheid wurde entsprechend Punkt 35.) der Zustellverfügung dem Wohnungseigentümer Prof. Ernst T an der Abgabestelle 8010 Graz, Mesnergasse 3, am 1. Juli 1994 nachweislich zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Auch wurde die Feuerwehrzufahrt bzw. -aufstellfläche unter anderem im Osten des Objektes - an der Rückseite - durch die Aufstellung von Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel Abschleppzone und einer Bodenmarkierung mit der Aufschrift Abschleppzone gekennzeichnet.
Die Berufungswerberin war im Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides bereits außerbücherliche Eigentümerin einer Wohnung in diesem Objekt, auch war die Verbücherung ihres Eigentums bereits mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen vom 6.6.1994 bewilligt worden, die Eintragung im Grundbuch erfolgte jedoch erst nach Erlassung des bezughabenden Bescheides, sodaß auch in einem allfällig eingeholten Grundbuchsauszug noch der Vater der Berufungswerberin als Eigentümer aufgeschienen wäre. Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde die Behörde nicht informiert, auch konnte die Berufungswerberin das Datum der tatsächlichen Ersichtlichmachung im Grundbuch nicht bekanntgeben. Einige Zeit nach Erlassung des oben angeführten Bescheides wurden an der Ostseite des Wohnhauses die Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel Abschleppzone aufgestellt und auch am Boden eine ca. drei Meter breite Fläche markiert und mit der Aufschrift Abschleppzone versehen.
Am 14.9.1996 stellte die Berufungswerberin ihr Fahrzeug der Marke Rover mit dem polizeilichen Kennzeichen G 93WRC auf dieser Feuerwehrzufahrt bzw. -aufstellfläche ab, sodaß dieses in der Zeit von 21.28 Uhr bis 21.40 Uhr anläßlich einer Überprüfung beanstandet werden konnte.
Auch am 1.2.1997 stellte die Berufungswerberin dieses Fahrzeug auf dieser Feuerwehrzufahrt bzw. -aufstellfläche ab, sodaß es in der Zeit von 22.08 Uhr bis 22.16 Uhr vom überprüfenden Organ der Feuerpolizei beanstandet werden konnte.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben der Berufungswerberin, des eingeholten Aktes des Magistrates Graz, Feuerpolizei, des vorgelegten Beschlusses des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen vom 6.6.1994 über die bewilligte Verbücherung ihres Eigentums und des unbestritten gebliebenen Inhaltes des vorliegenden Aktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz getroffen werden.
IV.) Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Gemäß § 76 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes (im folgenden FeuerpolG) 1985 sind Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Gemäß § 9 Abs 1 und 2 leg cit dient die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen zur Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder behindern können. Bei dieser Feuerbeschau ist unter anderem festzustellen, ob die notwendigen Fluchtwege und Freiflächen innerhalb und außerhalb von Bauten sowie die für die Einsatzfahrzeuge notwendigen Zufahrten vorhanden sind und entsprechend freigehalten werden. Gemäß § 11 Abs 3 leg cit sind bei festgestellten Mängeln die erforderlichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.
Gemäß § 9 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (im folgenden Stmk. BauG) 1995 sind bei Gebäuden - bei denen wie im Anlaßfall der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,00 Meter über dem tiefsten Geländepunkt liegt - für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen, die eine Mindestbreite von 3,50 Metern und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,00 Meter haben müssen.
Gemäß Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung sind bei diesen Gebäuden mindestens an einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes Plätze in einer Mindestbreite von 4,00 Metern vorzusehen, die das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3,00 Metern und höchstens 10,00 Metern von den äußersten Außenwänden ermöglichen. Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen wird dem Berufungsvorbringen im einzelnen entgegengehalten:
Wie bereits ausgeführt, wurde im Anlaßfall anläßlich einer nachträglichen Feuerbeschau festgestellt, daß die ursprünglich vorgeschriebene einzige Feuerwehrzufahrt nicht ausreicht und daher gemäß § 9 Abs 2 lit e FeuerpolG eine weitere Zufahrt erforderlich ist, die in der Folge auch gemäß § 11 Abs 3 Stmk. FeuerpolG mit rechtskräftigem Bescheid angeordnet wurde. Dieser Bescheid wurde auch nachweislich den damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümern zugestellt. Da die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch nicht grundbücherliche Eigentümerin des Mehrparteienwohnhauses war, hatte die Behörde I. Instanz mangels einer entsprechenden Information durch den damaligen Eigentümer auch keine Kenntnis davon, daß gerade in dieser Zeit das Wohnungseigentum auf die Berufungswerberin übertragen wurde. Ob die Baubehörde unmittelbar vor Erlassung des Bescheides einen aktuellen Grundbuchsauszug eingeholt hat, mag dahingestellt bleiben, da eine Erhebung beim Grundbuchamt ergab, daß eine Ersichtlichmachung im Grundbuch mindestens eine Zeit von zwei Wochen ab Bewilligung der Verbücherung in Anspruch nimmt und die Berufungswerberin daher am 23.6.1994 jedenfalls noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Eine tatsächliche Eintragung im Grundbuch wurde von der Berufungswerberin weder behauptet, noch konnte ein entsprechender historischer Grundbuchsauszug vorgelegt werden.
Wenn die Berufungswerberin daher vorbringt, ihr sei dieser Bescheid nicht bekannt, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und ergänzend festzustellen, daß es der Berufungswerberin unbenommen bleibt, sich allenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren am Voreigentümer schadlos zu halten. Das Vorbringen, daß der Berufungswerberin als Miteigentümerin nicht das Parken auf ihrem Privatgrundstück nicht verwehrt werden könne, bedarf aufgrund der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen keiner weiteren Erörterung.
Das Vorbringen, daß die Berufungswerberin ihr Fahrzeug zur Tatzeit nicht am Tatort abgestellt hätte, wurde anhand der vorliegenden im erstinstanzlichen Akt enthaltenen fotografischen Aufnahmen zweifelsfrei widerlegt; auch hat die Berufungswerberin dieses Vorbringen nicht aufrecht erhalten.
Dem Vorbringen, daß die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge trotz ihres abgestellten Fahrzeuges noch immer gegeben gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, daß möglicherweise die Zufahrt mit einem handelsüblichen Lastkraftwagen gewährleistet war, ein Feuerwehrfahrzeug jedoch im Einsatzfalle einen viel größeren Agitationsradius braucht, da eine Drehleiter in Stellung gebracht werden muß, wozu an beiden Seiten des Fahrzeuges Stützen ausgefahren werden müssen. Auch muß eine Löschmannschaft im Zuge ihres Einsatzes rund um das Feuerwehrauto mit Druckschläuchen hantieren, was im Anlaßfall, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich gewesen wäre.
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, daß es der Berufungswerberin nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen den erhobenen Tatvorwurf zu entkräften, weshalb sie auch die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.
V.) Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Dadurch, daß die Berufungswerberin wiederholt ihr Fahrzeug im Bereich der Feuerwehrzufahrt bzw. -aufstellfläche des Objektes Wiener Straße Nr. 256 abgestellt hat, hat sie auch in beiden Fällen gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen, die den raschen und ungehinderten Einsatz der Feuerwehr im Notfall sicherstellen soll.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 14.9.1996 war als mildernd die Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu werten, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Da die Erstbehörde in diesem Fall bei ihrer Strafbemessung zumindest eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend herangezogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb allein aus diesem Grunde das Strafausmaß auf die in Spuch I festgesetzte Höhe herabzusetzen war. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1.2.1997 war als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zu werten, Milderungsgründe liegen keine vor. Da die Erstbehörde in diesem Fall bei ihrer Strafbemessung zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen berücksichtigt hat, hat sie auch diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb ebenfalls allein aus diesem Grund das Strafausmaß auf die in Spruch II festgesetzte Höhe herabzusetzen war. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, daß gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, daß sie ihr Fahrzeug ohne böse Absicht am Tatort abgestellt hätte und daß auch andere Fahrzeuge dort abgestellt gewesen wären, ist es der Berufungswerberin nicht gelungen, mangelndes Verschulden geltend zu machen. Auch eine unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bzw. des bezughabenden Bescheides kann nicht angenommen werden, da die Berufungswerberin selbst angab, die Halteverbotstafeln und Bodenmarkierungen gesehen zu haben, jedoch der Ansicht gewesen sei, diese zwei Jahre zuvor aufgestellten, deutlich sichtbaren Verkehrszeichen seien nur angebracht worden, um Fremde vom Parken abzuhalten. Da sich aber weder die aufgestellten Vorschriftszeichen samt Zusatztafeln noch die Bodenmarkierung an Nichtberechtigte richten, wäre es der Berufungswerberin bei allfälligen Zweifeln jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, sich binnen zwei Jahren über die Voraussetzungen für das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen beim vorherigen Grundeigentümer oder bei der Hausverwaltung zu informieren.
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Überlegungen und unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- erscheinen die nunmehr verhängten Strafen schuldangemessen und gerechtfertigt. Diese Strafen stehen auch im Einklang mit der ständigen Judikatur und erscheinen überdies auch den von der Berufungswerberin anläßlich der Berufungsverhandlung bekanntgegebenen persönlichen Verhältnissen angepaßt.
VI.) Kosten:
Gemäß § 64 VStG fallen durch diese Entscheidungen keine Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz an und waren auch die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Strafverfahren infolge der Herabsetzung der verhängten Strafen entsprechend zu reduzieren.