TE UVS Steiermark 1998/09/29 303.3-1/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl Ruiner, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Univ. Prof. Dr. Gerald F, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter B, Rechtsanwalt in G, gegen Punkt 4.) des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. März 1998, GZ.: S 18.310/96, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 8.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe), welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 800,--; wobei dieser binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber im Punkt 4.) vorgeworfen, er habe "am 5.6.1996, als Lenker des Herrenfahrrades der Marke Puch Raceline, silber lackiert, sich um 20.18 Uhr in der Eingangstüre zu Ihrer Wohnung H-straße Nr. 77/2/8 nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt, mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 5.6.1996 von 19.50 Uhr bis 20.00 Uhr in Graz 3., Leechgasse, Fahrtstrecke Strassoldogasse bis Hartenaugasse - Rückertgasse und bis zur Hstraße Nr. 77 das Herrenfahrrad gelenkt haben" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 12.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von S 1.200,-- vorgeschrieben.

Der Berufungswerber stellt nicht in Abrede, den Alkotest verweigert zu haben, wobei er zuvor als Lenker des Herrenfahrrades zu seinem Wohnhaus gefahren ist. Im wesentlichen wendete er ein, dass er über die Folgen der Verweigerung der Atemluftfeststellung nicht belehrt worden sei und daher für ihn die Folgen der Verweigerung nicht erkennbar gewesen seien.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber über die Folgen der Verweigerung erst im nachhinein belehrt wurde (Zeugenaussage von Bez. Insp. Martin B). Damit war von keiner ordnungsgemäßen Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung auszugehen, umso mehr als der Zeuge Bez. Insp. B angab, die Verweigerung sei für ihn bereits vor der durchgeführten Belehrung gesetzt worden.

Ferner ist der erkennenden Behörde bekannt, dass es sich beim Berufungswerber, der nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war, nicht um einen geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker handelt. Bei dem zur Bestrafung führenden Vorfall lenkte der Berufungswerber ein Fahrrad (ähnlich UVS Steiermark 8. Oktober 1997, GZ.: UVS 303.5-1/97-14).

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst davon auszugehen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers zur Voraussetzung habe, dass er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.3.1985, 85/02/0023; 20.3.1986, 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, dass diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Radfahrer und somit um einen ungeschulten Fahrzeuglenker handelt, nicht anwendbar ist. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde der Berufungswerber unbestritten im Jahr 1992 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.6.1992, GZ.: 7566/92). Auf Grund dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung bekannt sein mußten, weshalb er sich auf die nicht erfolgte diesbezügliche Belehrung zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht mit Erfolg berufen konnte. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Einwand des Berufungswerbers, er sei nicht belehrt worden, wurde bereits in den obigen Überlegungen verworfen und entschuldigt das Verhalten des Berufungswerbers nicht. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Eine Reduzierung der Strafhöhe war deshalb vorzunehmen, weil, bezogen auf den Tatzeitpunkt eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe nicht vorgelegen war, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Die nunmehr verhängte Strafe ist auch den bekanntgegebenen Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen ca. S 25.000,--, vermögenslos, verheiratet, Sorgepflicht gegenüber der Ehefrau) angepasst.

Dem Berufungsantrag "die Berufungsinstanz wolle das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz, S 18.310/96, vom 27.03.1998 ersatzlos aufheben, in eventu die geforderten ergänzenden Feststellungen treffen, in eventu die Strafhöhe der einzelnen Verwaltungsstraftaten herabsetzen" konnte somit teilweise Folge gegeben werden.

Schlagworte
Alkoholtest Belehrung Radfahrer Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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