Der Inhaber einer Transportkonzession und Geschäftsführer hat die Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 KFG zu kennen. Daher darf er einen neunzehnjährigen Fahrer ohne Befähigungsnachweis als Berufskraftfahrer auch dann nicht einen LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 17.900 kg im Rahmen des Güterverkehrs zum Lenken überlassen, wenn der Lenker über das Arbeitsmarktservice vermittelt wurde und dem Arbeitsmarktservice das zu lenkende Fahrzeug bekannt war. Selbst guter Glaube stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften (KFG, EG-VO) vertraut zu machen.