TE UVS Wien 1997/09/29 07/F/28/219/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung der Frau Hannelore Z vom 5.9.1997 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.8.1997, Zl MA 4/5-83664/4/5, wegen Übertretung des § 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben die Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 1994 für den unter der Steuerausweisnummer 617 gemeldeten Apparat, fällig gewesen am 30. November 1994, bis zu diesem Tag nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 19 Abs 2 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 3.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, daß die Vergnügungssteuer nach Erhalt des Bescheides und Bekanntgabe der Fälligkeit in diesem Bescheid rechtzeitig bezahlt worden sei. Eine Bezahlung setze immer ein Einverständnis bzw einen Vertragsabschluß voraus. Der Anmelder solle gezwungen werden, mit etwas einverstanden zu sein, ohne einen Bescheid erhalten zu haben. Da der Bescheid über die Höhe und das Datum der Fälligkeit aber erst nach der Anmeldung ergehe, sei ein Einspruch gegen den Bescheid insoferne nicht mehr möglich, da bereits bezahlt worden sei. Das Gesetz führe einen Bescheid daher ad absurdum. Der nach der Anmeldung folgende Zahlungsbescheid von der MA 4/7 weise ein Fälligkeitsdatum aus, das dem Gesetz eindeutig widerspreche. Die Berufungswerberin hätte sich an die Fälligkeitsdaten der Bescheide gehalten und die Rechtsunsicherheit, daß Gesetze mit Bescheiden in Konflikt kämen, könnte ihr nicht als Gesetzesübertretung vorgeworfen werden. Dazu komme noch, daß die Höhe der Vergnügungssteuer oftmals den Wert der Geräte und die Höhe der Abgabe manchmal auch den getätigten Umsatz überstiegen, weshalb das Strafausmaß, welches die Vergnügungssteuer für einen Monat übersteige, nicht verhältnismäßig sei. Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin seien nicht berücksichtigt worden. Die Berufungswerberin beantragt, aufgrund der Widersprüchlichkeit von Gesetz und Bescheid das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen. Sollte die Berufungsinstanz der Argumentation nicht folgen, ersucht die Berufungswerberin, die Strafhöhe auf die Hälfte herabzusetzen.

Dem Akteninhalt ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Berufungswerberin hat die Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 1994 für den unter der Steuerausweisnummer 617 gemeldeten Apparat, fällig gewesen am 30.11.1994, bis zu diesem Tag nicht entrichtet. Am 30.11.1994 hat die Berufungswerberin bezüglich der Vergnügungssteuer für Dezember 1994 ein Ersuchen um Genehmigung einer Ratenzahlung zur Post gegeben.

Darin führt sie aus, daß im November 1994 geringe Einspielergebnisse erzielt worden seien und sie nicht in der Lage sei, die Vergnügungssteuer auf einmal zu bezahlen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom 5.1.1995 gewährte die Behörde der Berufungswerberin Zahlungserleichterung für die Vergnügungssteuer von Oktober bis Dezember 1994 und Jänner 1995. Die Vergnügungssteuer wurde zu den darin festgesetzten Terminen entrichtet.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (VGSG) in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Gemäß § 19 Abs 2 leg cit sind Übertretungen unter anderem des § 17 Abs 3 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 6.000,-- zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die Berufungswerberin erachtet sich deswegen zu Unrecht bestraft, da sie die Vergnügungssteuer zu den im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien hinsichtlich der Gewährung einer Zahlungserleichterung festgesetzten Terminen entrichtet hat. Offenbar geht sie davon aus, daß durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung der gesetzlich festgelegte Fälligkeitstermin für die Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben wird. Dem ist entgegenzuhalten, daß der gesetzlich bestimmte Fälligkeitstag einer Abgabe durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung keine Änderung erfährt. Es wird vielmehr lediglich der Tag der Entrichtung hinausgeschoben (vgl VwGH 23.11.1983, Zl 83/13/77, und 24.10.1986, Zl 84/17/154). Die Berufungswerberin hat die Abgabe bis zu dem in § 17 Abs 3 VGSG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.

Dadurch hat sie ungeachtet der beantragten und in der Folge bewilligten Zahlungserleichterung objektiv gegen § 17 Abs 3 VGSG verstoßen, was gemäß § 19 Abs 2 leg cit als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Da das Vergnügungssteuergesetz über das Verschulden nichts bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG). Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodaß Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welche Auswirkungen das von der Berufungswerberin noch vor Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachte Ersuchen um Zahlungserleichterung auf die Vorwerfbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung zeitigt. Gemäß § 160 Abs 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausschieben oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige und volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Indem die Behörde der Berufungswerberin Zahlungserleichterung gewährt hat, ist sie davon ausgegangen, daß die Entrichtung der Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt für sie mit erheblichen Härten verbunden gewesen wäre. Wenngleich die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren an diese Beurteilung nicht gebunden ist, besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Anlaß eine anderslautende Bewertung vorzunehmen. Unter dieser Prämisse und aufgrund der Tatsache, daß um die Zahlungserleichterung vor Ablauf der Zahlungsfrist eingekommen wurde, verneint der erkennende Senat das Vorliegen eines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verschuldens an der unterlassenen Entrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt.

Andernfalls würde die Berufungswerberin für ein Verhalten unter Umständen zur Verantwortung gezogen, unter denen das Gesetz selbst einräumt, Abgaben zu einem späteren als dem Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Mangels Verschuldens erweist sich die Bestrafung der Berufungswerberin als unzulässig und war das angefochtene Straferkenntnis daher spruchgemäß zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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