Der Beschuldigte, welcher ohne naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer Feuchtfläche mit der Errichtung von Holzliegepritschen begonnen hat, ist dann verwaltungsstrafrechtlich subjektiv exkulpiert, wenn der Beschuldigte aufgrund der Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11.1.1994, 2 R 692/93, mit gutem Grund der Auffassung sein konnte, daß die Aufstellung von Liegepritschen nicht gegen die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes verstoße, wobei die Kenntnisnahme von einer solchen Rechtsauffassung des zuständigen Gerichtes der Erteilung einer entsprechenden Auskunft durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, einer beruflichen Interessensvertretung oder der zuständigen Behörde gleichzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens).