Wer auf einem Teilstück eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes auf einer Fläche von 0,9 ha in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand verbotswidrig einen Kahlhieb vornimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte die Tathandlungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten durchführen ließ, dies jedoch mit Zustimmung und Veranlassung des Beschuldigten geschah und er diesem Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht entgegengetreten ist. Überdies mußte der Beschuldigte als Waldeigentümer wissen, daß es gesetzliche Nutzungsbeschränkungen gibt, sodaß ihm bei pflichtgemäßem Verhalten zumindest Zweifel über die Zulässigkeit seines Vorhabens aufkommen mußten und wäre ein fahrlässiges Verhalten bereits darin zu erblicken, daß er es unterlassen hat diesbezüglich Erkundigungen vorzunehmen.