Dem Beschuldigten kann nicht eine entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften iS des §5 Abs2 VStG zustatten kommen. Vielmehr wäre dem Beschuldigten der von ihm übertretene §55 Abs1 litb des Baugesetzes bei Anwendung der von einem Bauherrn zu erwartenden Sorgfaltspflicht nicht unbekannt geblieben, weil es sich insgesamt um offensichtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelte und weil diese Maßnahmen Änderungen des ursprünglichen Projektes waren, die kurzfristig über seinen ausdrücklichen Wunsch verwirklicht wurden. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich über das Bestehen der entsprechenden Bauvorschriften, unabhängig vom beauftragten Bauausführenden, zu informieren