Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB.