RS UVS Oberösterreich 1998/10/12 VwSen-221499/14/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 12.10.1998
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Rechtssatz

Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB.

Schlagworte
Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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