RS UVS Burgenland 1998/03/03 02/05/98035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1998
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Rechtssatz

Von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer muß ein weithin sichtbares Verkehrszeichen wahrgenommen werden, auch wenn es punktuell anläßlich

eines Überholvorganges durch das überholte Kraftfahrzeug abgedeckt gewesen sein sollte.

Schlagworte
Verkehrszeichen, Wahrnehmung, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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