Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag Engelhart als Vorsitzende, Dr Wilfert als Berichter und Dr Helm als Beisitzer über die Berufung des Herrn Rene G, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 2.5.1999, Zl MBA 12 - S 9224/98, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichteten Berufung Folge gegeben und werden die Strafen auf jeweils S 50.000,--, insgesamt somit S 200.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage, insgesamt somit 16 Tage herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 20.000,-, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der M-gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, S-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber in Wien, M-Gürtel, am 9.7.1998 die Ausländer
1)
N Rungravee, geb am 3.6.1975, Stbg Thailand,
2)
D Ingrid, geb am 25.4.1971, Stbg Slowakei,
3)
L Viera, geb am 14.7.1977, Stbg Slowakei und
4)
S Angelika, geb am 21.9.1970, Stbg Slowakei
beschäftigt hat, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung.
Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
ad 1) bis ad 4):
4 Geldstrafen zu je S 90.000,--, zusammen S 360.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen und 6 Stunden, zusammen 21 Tagen,
gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a vierter Strafsatz dieses Gesetzes. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 36.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 396.000,-- (28.778,44 EUR). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 31.5.1999, die mit Schriftsatz vom 28.6.1999 auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt wurde.
Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als Partei teilte mit Schriftsatz vom 7.7.1999 mit, zur Frage der Strafbemessung keine Äußerung abzugeben.
2. Die Berufung ist begründet.
Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis S 240.000,--. Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Das Straferkenntnis ist daher soweit es unbekämpft geblieben ist in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich schädigt jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, da sie eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes bewirken, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhindern. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zl 91/09/0022 und Zl 91/09/0134).
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Soweit der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 28.6.1999 im wesentlichen geltend macht, es habe sich im vorliegenden Fall um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage gehandelt, die vorliegende Judikatur sei durchaus kasuistisch gewesen und sei es geradezu menschlich, dass er sich an die Richtigkeit einer ihm erteilten Rechtsauskunft geklammert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bereits mit Berufungsbescheid vom 5.5.1997, Zl UVS-07/A/03/16/99, in einer Entscheidung über eine Berufung des nunmehrigen Berufungswerbers zu einem, mit dem gegenständlichen Verfahren übereinstimmenden Sachverhalt die Bewilligungspflicht einer Tätigkeit ausländischer Staatsbürgerinnen in der auch dem Berufungsfall zu Grunde liegenden Art und Weise festgestellt hat. Es kann daher, entgegen dem Berufungsvorbringen, keine Rede davon sein, dass sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt (9.7.1998) noch auf Umstände berufen hätte können, die einem Rechtsirrtum nahekommen.
Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafbemessung auch zutreffend unter Berücksichtigung der oben genannten Bestrafung den vierten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zur Anwendung gebracht.
Dem Berufungswerber kommt aber zu Gute, dass ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nur eine sehr kurze bewilligungslose Beschäftigungsdauer, nämlich am 9.7.1998 zur Last gelegt wird. Ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung des Strafrahmens im Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht, ist die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung (VwGH 30.8.1991, Zl 91/09/0134). Des weiteren war dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass er sich nunmehr auch einsichtig gezeigt hat und somit eine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zulässt.
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
In Anbetracht dieser Strafbemessungsgründe konnten die Strafen tat- und schuldangemessen herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängten Strafen liegen nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Die Verhängung noch geringerer Strafen schiene auch nicht geeignet, andere Gewerbetreibende von der wiederholten Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten. Da der Berufungswerber trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat (er hat lediglich vorgebracht, er werde die Strafen auf lange Sicht nur unter Inanspruchnahme von Kreditmittel bezahlen können) ging der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.