Erachtet die Strafbehörde eine Umfangsentscheidung im Sinne des §349 GewO für erforderlich, so ist das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen. Bei Bestehen von Zweifeln über den Umfang einer Gewerbeberechtigung sogar bei der Behörde liegen nämlich Umstände vor, die gemäß §5 Abs2 VStG die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen (vgl. dazu Kinscher-Sedlak, Die Gewerbeordnung, 6. Auflage, Seite 792, FN 14). Einer solchen Umfangsentscheidung kommt jedoch für die Zukunft Bedeutung zu. Im Falle eines für den Beschuldigten ungünstigen Ausganges wäre bei einer Fortsetzung der beanstandeten Tätigkeit ein neues Strafverfahren einzuleiten.