RS UVS Steiermark 1998/06/16 30.17-98/97

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Rechtssatz

Eine Feuerwehrauffahrtszone, die mit - vor zwei Jahren aufgestellten - Halteverbotstafeln und zusätzlicher Bodenmarkierung Abschleppzone gekennzeichnet ist, muß auch von einer solchen Eigentümerin des Mehrparteienhauses beachtet werden, die den seinerzeitigen rechtskräftigen Anordnungsbescheid wegen der erst nach dessen Zustellung erfolgten Eigentumseintragung in das Grundbuch nicht erhalten hatte und Unkenntnis behauptet. Diese Unkenntnis war nämlich nicht unverschuldet, da die Auffassung der Berufungswerberin, dass die - wahrgenommenen - Halteverbotszeichen mit der Markierung Abschleppzone nur der Freihaltung des Privatgrundstückes von Fremdfahrzeugen diene, mangels entsprechender Hinweise nachlässig war und näherer Erkundigungen bedurft hätte. Dies gilt auch dann, wenn bereits vorher eine Feuerwehrzufahrt vorhanden war und mangels Ausreichens gemäß § 9 Abs 2 lit e Stmk. FeuerpolizeiG eine weitere Zufahrt festgelegt wurde.

Schlagworte
Rechtsirrtum Unkenntnis Feuerwehrzufahrt Kennzeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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