Durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung erfährt der gesetzlich festgelegte Fälligkeitstermin für die Entrichtung der Abgabe keine Änderung. Wird vor dem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungserleichterung begehrt, die in der Folge bewilligt wird, trifft den Abgabepflichtigen an der unterlassenen Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum (dadurch unverändert gebliebenen) Fälligkeitszeitpunkt kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden.