Die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers wegen Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO hat nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung, daß er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.03.1985, 85/02/0023; 20.03.1986, 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, daß diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Radfahrer und somit um einen ungeschulten Fahrzeuglenker handelt, nicht anwendbar ist. So wurde der Berufungswerber im Jahr 1992 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.06.1992, GZ.: 7566/92). Auf Grund dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, daß dem Berufungswerber die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung bekannt sein mußten, weshalb er sich auf die nicht erfolgte diesbezügliche Belehrung zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht mit Erfolg berufen konnte.