Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Allerdings kann nach der Rechtsprechung die Rechtsauskunft eines behördlichen Organwalters auf die Erteilung der Schuldfrage dahin Einfluß ausüben, daß der Auskunftsempfänger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einen schuldausschließenden Irrtum geführt wird (VwGH 82/17/0040 vom 16.11.1984). Im vorliegenden Fall erachtet sich der Berufungswerber dadurch beschwert, daß der Behördenvertreter ihn nicht sofort auf die Abmeldungspflicht betreffend die Sozialversicherung aufmerksam gemacht habe. Die Übertretung wird aber bereits dadurch begangen, daß die Ausländerin beschäftigt wird, unabhängig davon, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen wurde oder nicht. Der Berufungswerber war daher durch die unterlassene Auskunft nicht gehindert, die Beschäftigung sofort zu beenden, zumal ihm der Beamte des Arbeitsmarktservice klar gemacht hatte, daß eine Beschäftigung ohne Bewilligung nicht zulässig sei. Der Umstand, daß die Pflicht zur sofortigen Abmeldung von der Krankenkasse im Telefonat nicht erwähnt wurde, hat daher allenfalls Einfluß auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes.