RS UVS Steiermark 1999/02/08 30.3-20/98

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Veröffentlicht am 08.02.1999
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Rechtssatz

Einem österreichischen Staatsbürger kann die Kenntnis der Bestimmungen des österreichischen Paßgesetzes zugemutet werden, und zwar insbesondere bei beabsichtigter Ein- und Ausreise in das Bundesgebiet. Im Zweifel ist es am Ein- und Ausreisewilligen gelegen, sich darüber bei den entsprechenden Stellen (bei der zuständigen Behörde)  zu informieren. Dies gilt auch für § 2 Abs 1in Verbindung mit § 24 Abs 1 z 1 PaßG und dem Abkommen mit Slowenien, BGBl. Nr. 544/1993, wonach der Reisepaß beim Grenzübertritt betreffend die Republik Slowenien nicht abgelaufen sein darf (auch nicht weniger als fünf Jahre). In diesem Sinne liegt kein Schuldausschließungsgrund vor, wenn der Grenzbeamte bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet kein Ausreiseverbot ausgesprochen hatte, sondern dem Berufungswerber nur Auskunft über Hindernisse bei der (späteren) Ausreise aus der Republik Slowenien erteilte. So wurde vom Berufungswerber selbst nicht behauptet, sich beim Grenzbeamten über die für Österreich diesbezüglich gültigen Aus- und Einreisebestimmungen erkundigt zu haben, weshalb er beim guten Glauben bloß aufgrund des Gespräches mit dem Grenzbeamten Fahrlässigkeit verantwortete. Die angebliche Zusage der slowenischen Grenzbeamten, mit dem abgelaufenen Reisepaß nach Slowenien ein- bzw. ausreisen zu dürfen, galt jedenfalls nicht für die Ein- und Ausreisebestimmungen betreffend das österreichische Bundesgebiet.

Schlagworte
Reisepaß Ausreise Einreise Rechtsirrtum Grenzkontrollorgan Auskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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