RS UVS Vorarlberg 1998/01/20 1-0226/97

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Rechtssatz

Auch eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs ist für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung, wobei jedoch die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein muß, um Straflosigkeit nach §5 Abs2 VStG bewirken zu können. Beim gegebenen Sachverhalt muß berücksichtigt werden, daß sich der Beschuldigte bei einer Behörde, die sich für sein Vorhaben für zuständig erachtete, über die Rechtslage informiert hatte und daß seitens dieser Behörde die Zustimmung für sein Vorhaben erteilt wurde. Demnach liegt beim Beschuldigten ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, zumal ihm nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich noch zusätzlich bei der Gewerbebehörde - trotz Genehmigung seines Vorhabens im Sinne der Gewerbeordnung durch den Bürgermeister - erkundigen müssen.

Schlagworte
Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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