Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Dorner über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 16 02 1998, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 09 02 1998, Zl 300-8125-1997, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 140,--, zu leisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der
Berufungswerber in Entscheidung über seinen Einspruch vom 04 12 1997
gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-
Umgebung vom 21 11 1997 zu einer Geldstrafe von S 700,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden) verurteilt, weil er am 09 10
1997 um 11 25 Uhr im Gemeindegebiet von , B 16,
Straßenkilometer , Fahrtrichtung Ungarn, als Lenker des PKW
mit
dem behördlichen Kennzeichen die dort mit Verkehrszeichen
kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h um 29 km/h überschritten und damit § 52 lit a Z 10 a in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 verletzt habe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung. Darin wird behauptet, der Einspruch vom 04 12 1997 habe sich nicht nur gegen die
Strafhöhe gerichtet; vielmehr habe der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, keine Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen zu haben und somit keinesfalls bewußt eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben.
Der UVS Burgenland hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:
Der Einspruch vom 04 12 1997 lautet:
Einspruch, mit welchem ich lediglich um ihr Verständnis und Strafmilderung ersuche. Ihre Strafverfügung trifft zu, jedoch muß ich
kurz erklären wie es dazu kam. Nach dem Kreisverkehr Richtung habe ich einen langsamer fahrenden ungarischen LKW überholt, wärend diesem Mannöver ich an der für mich nicht sichtbaren Geschwindigkeitsbeschränkung vorbei gefahren bin, wie ich auch noch im gleichen Mannöver einen Trabi und einen PKW überholte. Es war eine
trockene, breite und gerade Fahrbahn. Nach dem Überholen blinkte ich und fuhr auf der rechten Fahrbahn im verlangsamten Tempo weiter. Ich bin Mindestpensionist mit S 9300,-- inkl Ausgleichszulage für meine Gattin u diese hohe Strafe würde uns sehr hart treffen. Vielleicht könnten Sie mir aus diesen Gründen mit der Bitte um Einsicht u Verständnis meine Strafe mildern u bitte um Verständnis meine Strafe zu mildern u. bitte um einige Erlagscheine. Mit bestem Dank im Voraus
bleibe ich hochachtungsvoll .
Es trifft zu, daß für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, es nicht allein darauf ankommt, daß der Bestrafte seine Eingabe als Einspruch gegen die Strafhöhe bezeichnet hat, sondern es ist vielmehr der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver
Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (VwGH 16 12 1983, 83/02/0175, 23 10 1986, 86/02/0063). Mit dem Einspruchsvorbringen des Berufungswerbers, warum er angeblich die Geschwindigkeitsbeschränkung
von 70 km/h um 29 km/h überschritten habe im Zusammenhalt mit seinem Ersuchen um Strafmilderung und dem Zugeständnis der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht wird nicht auch der
Schuldspruch bekämpft, weil nicht ein die Strafbarkeit ausschließender Umstand im Sinne des § 6 VStG geltend gemacht wird, sondern die Herabsetzung der Strafe oder ein gänzliches Absehen im Sinne des § 21 VStG angestrebt wird. Demzufolge war im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG zu prüfen, ob ein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z 11 StGB vorliegt, weil die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschliessungsoder
Rechtfertigungsgrund nahe kommen. (vergl Verwaltungsgerichtshof 21
09
1988, 88/03/0161).
Wenn der Berufungswerber unbelegt behauptet, ein von ihm überholter LKW habe das Verkehrszeichen, mit dem die am Tatort höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h kundgemacht wird, abgedeckt und er deshalb nicht bewußt eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges besteht. Dabei hat der Beschuldigte im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen, die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vergl VwGH 24 05 1989, 89/02/0017). Bei Anwendung eines auch nur Mindestmaßes an vom Berufungswerber als Kraftfahrer einzufordernder Sorgfaltsübung muß ein weithin sichtbares
Verkehrszeichen vom Beschuldigten wahrgenommen werden, auch wenn es punktuell anläßlich eines Überholvorganges durch das überholte KFZ abgedeckt gewesen sein sollte.
Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Da auch die Folgen der Tat wegen der mit ihr verbundenen erhöhten Lärmbelästigung und Umweltbeeinträchtigung durch vermehrten Schadstoffausstoß nicht unbedeutend geblieben sind, ist die Anwendung
des § 21 VStG ausgeschlossen.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war das Ausmaß der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als 40 % zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 9 300,-- netto monatliche Pension; Vermögen: keines; Sorgepflichten: eine).
Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers und seiner Sorgepflichten war der UVS Burgenland gezwungen, mangels diesbezüglicher Angaben des Rechtsmittelwerbers trotz Aufforderung von einer Schätzung auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens, der bis S 10 000,-- reicht, liegt.
Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.