Hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bereits mit Berufungsbescheid vom 5.5.1997 in einer Entscheidung über eine Berufung des nunmehrigen Berufungswerbers zu einem, mit dem gegenständlichen Verfahren übereinstimmenden Sachverhalt die Bewilligungspflicht einer Tätigkeit ausländischer Staatsbürgerinnen in der auch dem Berufungsfall zu Grunde liegenden Art und Weise festgestellt, kann keine Rede davon sein, dass sich der Berufungswerber im Tatzeitpunkt (9.7.1998) noch auf Umstände berufen hätte können, die einem Rechtsirrtum nahekommen.