RS UVS Wien 1995/01/11 04/36/853/94

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Rechtssatz

Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Die Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des §367 Z25 GewO 1994 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhangs sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der im Schuldspruch bezeichneten Auflage trotz Kenntnis von deren Inhalt) stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl insbesondere das Erk des VwGH vom 10.9.1991, Zl 88/04/0311). Im vorliegenden Fall ist an mehreren Tagen (zu näher angegebenen Zeiten) im Juni und Juli 1994 die Lokaleingangstüre (entgegen der nach Pkt 7 des Bescheides vom 8.7.1993 bestehenden Verpflichtung) nicht geschlossen gehalten worden. Diese Tathandlungen bilden - da vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes auszugehen ist - somit nur eine einzige strafbare Handlung und ist daher auch nur eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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