Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Dr Peter S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 6.10.1994, Zl: MA 4/5 - PA-141167/4/4, betreffend Verwaltungsübertretung nach §1a iVm §4 Abs2 des Wiener Parkometergesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 120,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Nachdem eine gegen den Berufungswerber (Bw) wegen der Übertretung nach §1 Abs3 des Wiener Parkometergesetzes erlassene Strafverfügung vom 23.11.1993 durch einen rechtzeitigen Einspruch außer Kraft getreten war, wurde der Bw mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 26.1.1994 unter Hinweis auf §1a des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer ersucht, Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Citroen mit dem behördlichen Kennzeichen G-23, welches am 8.10.1993 um 16.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, Schottenring, Nebenfahrbahn 25 abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen habe. Mit Schreiben vom 21.2.1994 gab der Bw in Beantwortung dieser Anfrage an, daß er das genannte Fahrzeug Herrn M Franz, wohnhaft in H überlassen habe.
Mit Strafverfügung vom 22.4.1994 wurde der Bw schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Auskunftsverlangen nicht entsprochen zu haben und dadurch gegen die §§1a iVm 4 Abs2 des Wiener Parkometergesetzes verstoßen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (im Nichteinbringungsfalle 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Nachdem diese Strafverfügung durch einen rechtzeitigen Einspruch des Bw außer Kraft getreten war, übermittelte die Erstbehörde den gegenständlichen Strafakt an den Magistrat der Stadt Graz mit dem Ersuchen um niederschriftliche Einvernahme des Bw als Beschuldigten zum Tatvorwurf (gleichzeitig wurde um Befragung hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ersucht).
Am 29.8.1994 schickte der Magistrat Graz den gegenständlichen Strafakt - ohne Entsprechung - wieder an die Erstbehörde zurück, weil der Bw bis zu diesem Zeitpunkt weder erschienen sei noch sich schriftlich gerechtfertigt habe.
Am 17.8.1994 war bei der Erstbehörde eine Stellungnahme des Bw eingelangt, in der er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritt; aus dem bisherigen Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, wieso die erteilte Auskunft unrichtig sein solle. Erst wenn die Behauptung der Behörde, daß die Auskunftserteilung unrichtig gewesen sei, in irgendeiner Form nachgewiesen werden könne, könne er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis vom 6.10.1994 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am 7.2.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 26.1.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Citroen mit dem behördlichen Kennzeichen G-23 überlassen gehabt habe, welches am 8.10.1993 um 16.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, Schottenring Nebenfahrbahn 25 abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, weil die am 21.2.1994 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Der Bw habe dadurch §1a iVm §4 Abs2 des Wiener Parkometergesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (im Nichteinbringungsfalle 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 60,-- bestimmt.
Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Zustellung einer Strafverfügung an Herrn M an die vom Bw bekanntgegebene Adresse (H) habe das zuständige Postamt mitgeteilt, daß ein Herrn M an der angebenen Adresse unbekannt sei. Dem Vorbringen des Bw, aus den Akten sei nicht ersichtlich, daß die erteilte Auskunft unrichtig sei, müsse entgegengehalten werden, daß an der vom Bw bekanntgegebenen Adresse ein Herr M Franz unbekannt sei. Eine Ausforschung seitens der Behörde nur mit dem Namen M Franz ohne Geburtsdatum sei nicht zielführend, weil aufgrund der Häufigkeit des Namens die Verfolgung einer falschen Person nicht ausgeschlossen werden könne. Das Geburtsdatum oder die richtige Adresse des genannten Lenkers sei vom Bw nicht bekanntgegeben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erk vom 8.5.1979, Zl 1622/78, ausgesprochen, daß die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein müsse, in dem Sinn, daß aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Die angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen gewesen. Der Bw habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §1a des Wiener Parkometergesetzes verwirklicht. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bw zur Aufwendung größerer Sorgfalt zu veranlassen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zugunsten des Bw nicht angenommen werden können, weil er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe. Als mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Als erschwerend sei eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe zu werten gewesen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Bw vor, der Sachverhalt sei von der Erstbehörde unrichtig ermittelt worden; es hätten entsprechende Nachforschungen über die Adresse des angegebenen Lenkers durchgeführt werden müssen. Die Erstbehörde hätte eine entsprechende Auskunft beim Meldeamt einholen müssen; es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Lenker zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne bzw eine unrichtige Angabe mache. Es sei auch nicht ganz nachvollziehbar, warum er für eine etwaige unrichtige Wohnadresse, die ihm der Lenker bekanntgegeben habe, haften solle. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß die Bestimmung des §1a Abs1 des Wiener Parkometergesetzes verfassungswidrig sei, weil von einem Beschuldigten in einem Strafverfahren nicht verlangt werden könne, daß er solche Auskünfte erteile. Diesbezüglich werde auf die ergangene Verwaltungs- bzw Verfassungsgerichtshofentscheidung zu §103 Abs2 KFG verwiesen. Aber selbst wenn man vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht. Es gebe keine einschlägigen Vorstrafen, sodaß der ausgesprochene Geldbetrag mit der Bestimmung des §19 VStG nicht in Einklang zu bringen sei.
Auf Anfrage (in einem ha anhängigen, ebenfalls den Bw betreffenden Verfahren, protokolliert zur Zahl UVS-08/33/01204/94), ob ein Franz M unter der Anschrift H, am 25.6.1993 gemeldet gewesen sei und bejahendenfalls für welchen Zeitraum, teilte die Gemeinde S mit, daß ein Herr M Franz, geb am 1937 in K, seit 20.7.1993 in U, polizeilich gemeldet sei.
Nachdem dem Bw diese Meldeauskunft der Gemeinde S im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, brachte er in seiner Stellungnahme vom 3.1.1995 vor, die Meldeauskunft könne nicht stimmen, weil der Lenker, dem er das Fahrzeug übergeben habe, mit Sicherheit nicht am 1937 geboren sei, sondern viel jünger gewesen sei. Darüber hinaus sei aber auch festzuhalten, daß eine Bestrafung wegen Nichterteilung oder "nichtiger" Erteilung der Lenkerauskunft nicht erfolgen könne, weil die diesbezügliche Bestimmung des Wiener Parkometergesetzes gesetz- bzw verfassungswidrig sei. Die diesbezügliche Bestimmung, die die Auskunftspflicht normiere, bewirke gegebenenfalls materiell auch einen Zwang zur Selbstbeschuldigung im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung.
Mit Ladungsbescheid vom 13.1.1995 wurde der Bw zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters für die am 8.2.1995 um 9.00 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien stattfindende öffentliche mündliche Verhandlung geladen.
Nachdem zu dieser Verhandlung weder der Bw noch sein Vertreter erschienen waren, wurde diese in deren Abwesenheit duchgeführt, wobei der vorliegende Berufungsbescheid dabei mündlich verkündet wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß der Bw rechtzeitig gemäß §51e Abs4 VStG - unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens iSd §51f Abs2 VStG - geladen worden ist.
Gemäß §51f Abs2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß §1a Abs1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der Fassung LGBl für Wien Nr 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist gemäß §1a Abs2 des Wiener Parkometergesetzes unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
ArtII der Novelle zum FAG 1985, BGBl Nr 384/1986, vom 26.6.1986 (Verfassungsbestimmung), bestimmt, daß Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wenn er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Dem Vorbringen des Bw, die Bestimmung des §1a Abs1 des Wiener Parkometergesetzes sei verfassungswidrig, weil von einem Beschuldigten in einem Strafverfahren nicht verlangt werden könne, daß er solche Auskünfte erteile, ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erk vom 7.12.1988, B 1369/88, ausgesprochen, daß die Bestimmung des §1a des Wiener Parkometergesetzes idF der Novelle 1987 durch die Verfassungsbestimmung des ArtII der FAG - Novelle 1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof ua folgendes aus:
Der Verfassungsgerichtshof bleibe bei seinem bisherigen Standpunkt, daß einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen sei, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts stellen würde. Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr könnten auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen. Dies auszusprechen hat sich der VfGH aber in bezug auf die gegenständliche Bestimmung des §1a des Wiener Parkometergesetzes nicht veranlaßt gesehen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere.
Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach §1a des Wiener Parkometergesetzes ist zu prüfen, ob der Bw seiner Auskunftspflicht entsprochen hat (vgl das Erk des VwGH v 26.2.1993, 91/17/0155). Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des §1a leg cit ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl das Erk des VfGH v 27.6.1985, VfSlg 10505).
In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ua festgestellt, aufgrund der Zustellung einer Strafverfügung an Herrn M an die vom Bw bekanntgegebene Adresse habe das zuständige Postamt mitgeteilt, daß ein Herr M an der angegebenen Adresse unbekannt sei. Hiezu führte der Bw in seiner Berufung aus, diese Mitteilung des zuständigen Postamtes sei nicht wesentlich, sondern es hätte die Behörde eine entsprechende Auskunft beim Meldeamt einholen müssen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Lenker zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne bzw eine unrichtige Angabe gemacht habe.
Weiters ergab sich im Berufungsverfahren (Meldeauskunft der Gemeinde S vom 24.10.1994), daß unter der vom Bw angegebenen Adresse "H" ein Herr Franz M derzeit polizeilich nicht gemeldet ist, bzw auch vorher niemals gemeldet war. Laut Auskunft der Gemeinde S ist Herr M Franz, geb am 1937 in K, seit 20.7.1993 im dortigen Melderegister (Adresse: Ursprung) polizeilich gemeldet. Nach Vorhalt dieses Umstandes erklärte der Bw, die Meldeauskunft könne insofern nicht stimmen, als der Lenker, dem er das Fahrzeug übergeben habe, mit Sicherheit nicht am 1937 geboren sei, sondern viel jünger gewesen sei.
Die Auskunftspflicht iSd §1a des Wiener Parkometergesetzes wird (ua) durch eine unrichtige Auskunft verletzt. Aus der eingeholten Meldeauskunft der Gemeinde S ergibt sich hinreichend deutlich, daß die vom Bw angegebene Lenkerauskunft unrichtig war. Zu weiteren derartigen Erhebungen ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht verpflichtet gewesen, weil - bei Fehlen der Angabe eines Geburtsdatums bzw einer (wenn auch nicht mehr aktuellen) Adresse - die Einholung einer - weiteren - Meldeauskunft (etwa bei der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt) nicht zielführend sein kann.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß infolge der vom Bw unrichtig erteilten Lenkerauskunft der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §1a des Wiener Parkometergesetzes erfüllt ist.
Mit dem Vorbringen, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der angegebene Lenker nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne bzw eine unrichtige Angabe gemacht habe, macht der Bw geltend, daß ihn kein Verschulden an der Übertretung treffe. Da es sich bei der Übertretung des §1a des Wiener Parkometergesetzes um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 zweiter Satz VStG handelt (vgl das Erk des VwGH v 26.5.1987, 86/17/0098), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Bw gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat vor allem durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl zB das Erk des VwGH v 16.10.1991, 91/03/0178). Dies hat der Bw jedoch unterlassen. Vor allem aber enthält auch die Berufung insoweit kein über die bloße Behauptung hinausgehendes Vorbringen. Im übrigen reicht bloßes Leugnen oder eine allgemein gehaltene Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl das Erk des VwGH v 24.2.1993, 92/03/0011).
In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt, wozu noch kommt, daß er gemäß §103 Abs1 Z3 KFG verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob die betreffende Person die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt (bzw das erforderliche Mindestalter aufweist; vgl das Erk des VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0200). Nachdem sich im Verwaltungsstrafverfahren herausgestellt hatte, daß die - in der Lenkerauskunft - angegebene Person an der angegebenen Adresse unbekannt ist, wären vom Bw Bemühungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift zu erwarten gewesen. So wäre der Bw verhalten gewesen, näher darzulegen (zB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Bw aber unentschuldigt nicht erschienen ist), ob es sich bei der von ihm in der Lenkerauskunft angegebenen Person um einen Bekannten, Verwandten, Geschäftsfreund etc gehandelt hat. Es wäre etwa auch darzulegen gewesen, welche Schritte der Bw unternommen hat, um sich die zur richtigen Beantwortung der Lenkeranfrage erforderlichen Informationen zu beschaffen, und aus welchen Gründen seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (vgl das Erk des VwGH v 18.9.1991, 91/03/0165). Ein derartiges Vorbringen hat der Bw nicht erstattet. Der Bw hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das durch die übertretene Norm des §1a des Wiener Parkometergesetzes zu schützende Interesse iSd §19 Abs1 VStG ist jenes an der raschen Ermittlung der einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz verdächtigen Person, weshalb der Unrechtsgehalt einer solchen Tat - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht unbeträchtlich ist (vgl das Erk des VwGH v 12.8.1994, 94/02/0241).
Das Verschulden des Bw konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurde (wie auch schon von der Erstbehörde) als erschwerend eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gewertet (Zl PA 129538/3/3).
Der Bw hat von der Möglichkeit, anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, durch sein unentschuldigtes Fernbleiben keinen Gebrauch gemacht (im übrigen wurde der Bw schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens - Ladungsbescheid des Magistrates Graz vom 6.7.1994 - zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert). Es wurde daher aufgrund der beruflichen Position (der Bw ist Rechtsanwalt) von guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, wobei allfällig bestehende Sorgepflichten nicht berücksichtigt werden konnten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, dem Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Bw sowie dem bis S 1.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine Milderungsgründe hervorgekommen sind. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Bw von einer Wiederholung der Tat abzuhalten.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.