Rechtssatz: Kommt der Beschuldigte der Erteilung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers schriftlich nicht nach, behauptet der Beschuldigte jedoch telefonisch der Aufforderung zur Lenkerauskunft nachgekommen zu sein, ist es dessen Aufgabe zum Hintanhalten des Schuld- und Strafausspruches wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung diese Behauptung durch ein konkretes Beweisanbot unter Beweis zu stellen. mehr lesen...
Begründung: Zu Punkt 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntisses: Voraussetzung zur Bestrafung nach §4 StVO 1960 ist, daß das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Schäden verursachte und daß der Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sein müssen, sodaß sie von der Tatsache des Verkehrsunfalls entweder gewußt hat oder diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Zur Klärung dieser Fragen wurde ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerät eine Kfz-Lenkerin ins Schleudern, somit in einen unkontrollierbaren Fahrzustand, kann ihr die Unterschreitung des seitlichen Sicherheitsabstandes während des Schleuderns nicht als verschuldet zugerechnet werden. Schlagworte Verkehrsunfall, Sachschaden, objektive Umstände, seitlicher Sicherheitsabstand, Unterschreitung, unkontrollierbarer Fahrzustand, Verschulden mehr lesen...
Über den Beschuldigten wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. Juli 1991, Zl xx, gemäß §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, weil er am 24. März 1991, gegen 00,45 Uhr bis 00,54 Uhr, am Gendarmerieposten G die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht durch unzurei... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von 5.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte den §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten hat, indem er in seiner Firma in xx, xx den rumänischen Staatsbürger xx in der Zeit vom 26. November 1990 bis 1. Februar 1991 ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot gemäß § 57 Abs 1 JagdG Krnt in Verbindung mit § 55 leg cit, wonach Wild, daß der Abschußplanung unterliegt, nicht über diesen Abschußplan hinaus erlegt werden darf, wird auch im Falle außerordentlicher Wilddichte oder Wildschäden nicht gegenstandslos und kann die Berufung auf Letztere keinen Schuldaufhebungs- bzw Rechtfertigungsgrund bilden. Überdies ist der Abschuß von Rotwild über den Abschußplan hinaus für sich allein genommen keine geeignete Methode zur Wildschad... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 27.3.1991, Zl.89/04/0226; VwSlg 8644A/1974; VwGH v. 10.12.1988, Zl.88/06/0108 Rechtssatz: Auch bloßes Verweilenlassen der Gäste in der Betriebsstätte über die Sperrstunde hinaus ist strafbar. Beweislastumkehr gem. §5 VStG bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Gewerbebetreibender muß die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften auch im Detail kennen. Befangenheit des Organes führt bei eindeutig rechtswidrigem Verhalten des Beschuldigten nicht zur Fehlerhaftigkeit... mehr lesen...