Als Verschuldensform wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen. Dem Beschuldigten war am 1.4.1994 der Führerschein abgenommen worden. Es wäre seine Sache gewesen, seine rechtzeitige Information durch seinen Anwalt über einen allfälligen nachfolgenden Entzug der Lenkerberechtigung sicherzustellen. Er mußte diesen Entzug für möglich halten und hat sich offenbar damit abgefunden, daß er allenfalls ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenke.