RS UVS Vorarlberg 1995/06/12 1-0004/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Als Verschuldensform wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen. Dem Beschuldigten war am 1.4.1994 der Führerschein abgenommen worden. Es wäre seine Sache gewesen, seine rechtzeitige Information durch seinen Anwalt über einen allfälligen nachfolgenden Entzug der Lenkerberechtigung sicherzustellen. Er mußte diesen Entzug für möglich halten und hat sich offenbar damit abgefunden, daß er allenfalls ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug lenke.

Schlagworte
bedingter Vorsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten