Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Maßnahme nur dann einen Eingriff dar, wenn sie zufolge ihres öffentlichen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Unter dem Landschaftsbild wird das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft verstanden. Im übrigen darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als Eingriff werten zu können, nicht um eine nur vorübergehender Natur handeln (VwGH v. 16.5.1988, Zl. 88/10/0027).
Um beurteilen zu können, ob durch ein bestimmtes Vorhaben eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des vor Ausführung des betreffenden Vorhabens bestandenen Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst durch das Zueinander-in-Beziehung-Setzen der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder, eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gezielten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht.
Im Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, N-XX, vom 6. März 1995 wird folgendes ausgeführt:
"Bevor die gegenständlichen Fahrzeuge abgestellt wurden, präsentierte sich das Landschaftsbild den Großteil des Jahres als von größeren Mengen an PKW's freigehaltene Zone. Höchstens wenige Fahrzeuge waren dann lediglich über kurze Zeiträume optisch einsehbar zB am angrenzenden Parkplatz geparkt.
Die Badesaison geht einher mit einer erhöhten Verkehrsfrequenz im Bereich der S-Bundesstraße, die vor allem im Hochsommer - unter Berücksichtigung der Schlechtwettertage - insgesamt über maximal 8 Wochen verstärkt auftritt und macht sich einerseits durch den vergleichsweise dichten Verkehrsfluß, andererseits durch die parkenden PKW's bemerkbar.
Bezüglich der optischen Wirksamkeit der gegenständlichen, abgemeldeten abgestellten Fahrzeuge im Vergleich zu den vorübergehend geparkten ist folgendes festzuhalten: Weder die optische Wirkung fahrender, noch die geparkter PKW's ist mit der optischen Wirkung der gegenständlichen Fahrzeugansammlung vergleichbar.
Erstens befinden sich die rollenden Fahrzeuge auf der Bundesstraße im ständigen Fluß, mit unterschiedlich hoher Frequenz. Auch an stark frequentierten Tagen bleibt diese Einflußnahme eine zeitlich beschränkte, beginnt sie doch erst im Laufe des Vormittags und ebbt spätestens gegen abend eines jeden Tages wieder ab. Das heißt, hiebei handelt es sich um vorübergehende optische Einflüsse. Zweitens werden die PKW's der Urlaubsgäste zum einen jeweils für einen zeitlich beschränkten, oftmals nur wenige Stunden dauernden Zeitraum geparkt, zum anderen stehen geparkte Fahrzeuge (wie auch am nördlich des gegenständlichen Grundstücks anschließenden Parkplatz) in angemessenem Abstand zueinander und in geordneter Weise auf jeweils ausgewiesenen Parkflächen.
Dagegen sind nunmehr die verfahrensgegenständlichen, nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, auf einem vergleichsweise kleinen Areal direkt aneinander gereiht, also ohne nennenswerte Abstände "deponiert", wodurch ein entsprechend unordentlicher, den geläufigen Strukturen widersprechender Eindruck entsteht. Deshalb ist dieses PKW-"Konglomerat" verstärkt optisch wirksam und lenkt dementsprechend erhöhte Aufmerksamkeit auf sich.
Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß vor dem dauernden Abstellen der gegenständlichen Fahrzeuge das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich vor allem zur Zeit der Badesaison von einer größeren Zahl an PKWs belastet war, diese jedoch - wie oben ausgeführt - wesentlich kürzer und in anderer Masse zur Wirkung kommen. Den Großteil des Jahres über wurde die Landschaft von größeren Fahrzeugansammlungen freigehalten. Seit dem durchgehenden "Deponieren" der gegenständlichen Fahrzeuge ist eine Schonung des Landschaftsbildes vor zusätzlichen nutzungsbedingten Eingriffen in Form derartiger künstlicher Objekte nicht mehr möglich. Die PKW's bilden eine dauernde maßgebliche Beeinträchtigung im Landschaftsbild, die gerade außerhalb der Urlaubswochen zum Tragen kommt. Denn in die gegebene örtliche Struktur, die durch verzahnte Grünflächen und bebaute Flächen geprägt wird, kann sich diese fremdartig anmutende Ansammlung der PKW's nicht einfügen."
Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen zur Auffassung, daß durch die auch aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche, nahezu abstandslose und geschachtelte und damit optisch nahezu kompakt wirkende Form des Abstellens der nicht zum Verkehr zugelassenen PKW ein Eingriff in das Landschaftsbild, der im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 verboten ist, ausgeführt wurde. Diese gesetzte Maßnahme unterscheidet sich, wie im Gutachten ausgeführt, wesentlich vom üblichen Abstellen von PKWs.
Die Bejahung eines Eingriffes setzt nicht voraus, daß dieser auch ein "störender" Eingriff ist. Auch ist für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild eines Sees zu werten ist, ohne Belang, ob dessen Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind. An der Unzulässigkeit eines bewilligungslosen Eingriffes ändern auch allenfalls andere, in der Nähe vorgenommenen Eingriffe nichts.
Was den Einwand des Berufungswerbers anlangt, es habe sich lediglich um ein vorübergehendes Abstellen gehandelt, genügt zur Entkräftung desselben der Hinweis, daß der unwidersprochen gebliebenen spruchmäßigen Tatzeitumschreibung zufolge die PKW-Ansammlung etwa vier Monate aufgestellt war - ein Zeitraum, der eine Wertung der in Rede stehenden Maßnahme als bloß vorübergehend ausschließt (vgl dazu auch VwGH-Erkenntnisse vom 10. September 1981, Zl. 81/10/0055 und vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124). Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß es inzwischen (offenbar nach Erstellung des Gutachtens) gelungen sei, einige Fahrzeuge zu verbringen, ist in Anbetracht dessen ohne Bedeutung. Dafür, daß nicht nur ein vorübergehendes Abstellen der Fahrzeuge - etwa wie auf einem Parkplatz - beabsichtigt war, spricht neben der Art der Aufstellung auf dem engen Raum, die ein Wegbringen einzelner Fahrzeuge ohne gleichzeitige Entfernung auch von anderen PKW nicht möglich scheinen läßt, weiters auch die Tatsache, daß die Fahrzeuge - wie aus den Lichtbildern klar ersichtlich ist - nicht zum Verkehr zugelassen waren und ein Wegschaffen daher auch aus diesem Grund einen größeren manipulativen Aufwand erfordert hätte, der bei bloß vorübergehenden Maßnahmen in der Regel nicht entsteht. Daß schließlich die besagte Maßnahme gesetzt worden ist, bevor der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG. 1982 auch nur beantragt hat, steht außer Streit. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, daß die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen PKW-Aufstellung um einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 und es sei deshalb der Tatbestand des § 37 Abs.3 Z.1 (erster Fall) leg.cit. verwirklicht, entgegen der Meinung des Berufungswerbers zutreffend ist. Zum Einwand des Berufungswerbers, die vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführte Ergänzung der Verfolgungshandlung sei verfristet und bedeute eine unzulässige Änderung des Tatbestandes, ist zu bemerken, daß es - wie bereits ausgeführt - für das Tatbild eines verbotenen Eingriffs in das Landschaftsbild essentiell ist, daß dieser nicht bloß vorübergehender Natur ist, was entgegen der auch noch in der Berufung vertretenen Auffassung, daß es sich nur um ein vorübergehendes Abstellen handle, von der belangten Behörde jedenfalls mit dem Zeitpunkt 5. Mai 1994 als erwiesen angenommen wurde. Dementsprechend war die mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Konkretisierung der Verfolgungshandlung durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht verfristet. Diese Mitteilung sollte die Verfahrensparteien mit einer allenfalls vorzunehmenden Spruchkorrektur konfrontieren, die allerdings keineswegs eine Tatauswechslung bedeutet, da bereits die im genannten h Schreiben vom 27. Oktober 1994 bezeichneten Verfolgungshandlungen der belangten Behörde taugliche Verfolgungshandlungen für alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bedeuten. Zur Verhinderung des Eintritts der Verfolgungsverjährung genügt es, Tatbestandsmerkmale in der Begründung auszuführen. Davon ist zu unterscheiden, daß die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt sondern verpflichtet ist, einen Bescheidspruch herbeizuführen, der die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, enthält. Dementsprechend war der Bescheidspruch der belangten Behörde zu ergänzen.