Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es ist allgemein bekannt, daß die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen einer Bewilligung bedarf und ist es Sache des Betroffenen, wenn er über die einschlägigen Gesetzeskenntnisse nicht verfügt, sich an geeigneter Stelle hierüber Gewißheit zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch für die naturschutzrechtlichen Bestimmungen.