RS UVS Kärnten 1995/04/06 KUVS-189/2/95

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte in seiner Berufung ..."er könne die Person des tatsächlichen Lenkers des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges deswegen nicht angeben, weil er gemeinsam mit einer Gruppe weiterer Motorradfahrer auf einer Ausflugs- bzw Testfahrt gewesen sei, wobei die Fahrer nicht nur mit dem eigenen Sozius bei der Führung der Motorräder abgewechselt hätten, sondern auch untereinander die Motorräder teilweise getauscht hätten. Im übrigen hätten sich auch Verwandte, bezüglich welcher der Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht habe, an dieser Fahrt beteiligt" und hat der Beschuldigte auf Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates, wer konkret das die Geschwindigkeit nicht einhaltende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt lenkte, nicht beantwortet, so ist der Zulassungbesitzer der Täter der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO, da es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel freisteht, bei der Lösung der Frage, ob ein Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde den Schluß ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1992, Zahl: 91/02/0152).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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