RS UVS Kärnten 1995/05/16 KUVS-253/3/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Rechtssatz

Da nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausschließlich oder auch nur im wesentlichen Ausmaß auf den mittelbaren Beweis gestützt werden darf und Zweifel über die Täterschaft des Beschuldigten nach Abführung eines Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verblieben, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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