RS UVS Kärnten 1995/02/21 KUVS-1331/1/94

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Bewußt fahrlässig handelt derjenige, der zwar daran denkt, daß sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könne, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält. Im Falle der unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Kriterien. Objektiv hat ein Täter jenes Ausmaß an Sorgfalt anzuwenden, zu dem er nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt, zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Andererseits sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht zu überspannen. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltspflicht aus (vgl Anmerkung 5 zu § 5 VStG in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Prugg-Verlag Eisenstadt 1990). Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte im verbauten Gebiet seinen Hund an einer Leine führt und sich der Hund bei Ansichtigwerden einer Katze erstmalig aus der Halsung befreit (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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