Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§ 31 Abs.2 lit.p ANSchG; § 22 Abs.3 BArbSchV und § 46 Abs.5 AAV) anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht aber fest, daß die objektiven Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich 1. die Benützung eines entgegen der Vorschrift des § 22 Abs.3 BArbSchV hergestellten Bockgerüstes und 2. die Benützung eines entgegen der Vorschrift des § 46 Abs.5 AAV hergestellten Gerüstbelages, verwirklicht worden sind. Für die Verwirklichung dieser Tatbilder ist der Berufungswerber als (schlicht) Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ANSchG verwaltungsstrafrechtlich auch verantwortlich, weil er, wie zufolge eigener Angaben weiters feststeht, als Polier auf der gegenständlichen Baustelle von seinem Arbeitgeber - zumindest konkludent - mit der Überwachung der Einhaltung (jedenfalls auch) der hier als verletzt zugrundegelegten BArbSchV und AAV mit seinem Einverständnis (vgl. VwGH 9.6.1988, 88/08/0104) bestellt und auch mit der für eine verantwortliche Bevollmächtigung iSd genannten Vorschrift notwendigen Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung der Überwachungsaufgabe ausgestattet gewesen ist. Zusammenfassend hat die vom unabhängigen Verwaltungssenat geführte Verhandlung die schon von der belangten Behörde spruchgemäß zugrundegelegte Bevollmächtigtenstellung iSd § 31 Abs.2 ANSchG, somit jene Eigenschaft des Berufungswerbers, in der er für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen hat, erwiesen. Im Grunde dieser seiner Verantwortlichkeit hat der Berufungswerber aber auch die subjektive Tatseite erfüllt.
Zutreffend ist schon die belangte Behörde hinsichtlich beider Fakten vom Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts ausgegangen und hat im Grunde des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wenigstens Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers angenommen, weil ihm die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit an der Übertretung der bezeichneten Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gelungen sei. Hiezu begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis unter Bezugnahme auf das Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten aus, daß bei einer nur so kurze Zeit dauernden Arbeit die Anordnung zum Verlassen des Gerüstes vom Polier jedenfalls sofort hätte getroffen und deren Befolgung sofort hätte durchgesetzt werden müssen, es sei denn, der Polier habe sich mit dem Zustand abgefunden, weil die Arbeit eben ohnehin nur einige Minuten gedauert habe. Auch könne die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Verantwortung des Beschuldigten, er habe eine Leiter - offenbar als Ersatz für das Gerüst - zur Verfügung gestellt und sei dies ein Grund, ihn schuldmäßig zu entlasten, nicht folgen, weil dadurch der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt worden sei. Sollte der Beschuldigte tatsächlich, wie er behauptet, die am mangelhaften Gerüst beschäftigten Arbeitnehmer zum Verlassen dieses Gerüstes angewiesen haben, so sei diese Anordnung offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck erfolgt bzw. habe er sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Befolgung seiner Anordnung gekümmert, weil sowohl aus der Aussage des anzeigenden Arbeitsinspektors als auch aus dem vorgelegten Foto hervorgehe, daß die Arbeitnehmer auf dem Gerüst weitergearbeitet hätten.
Dieser Begründung zur angenommenen Verwirklichung der subjektiven Tatseite setzt der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift nur die Behauptung entgegen, er habe sofort entsprechende Maßnahmen gesetzt, die auch wirksam geworden seien; im übrigen müsse die Verschuldensebene nicht geprüft werden, weil es bereits an der (objektiven) Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers mangele.
Konnte dieses Berufungsvorbringen schon die Schuldannahme des Straferkenntnisses nicht widerlegen, so hat sich diese Argumentation auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als zur Entlastung des Berufungswerbers ungeeignet herausgestellt. Zwar hat der Berufungswerber in seiner Vernehmung glaubwürdig und im wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen der nachfolgenden Zeugenvernehmung angegeben, daß die den Arbeitern aufgetragen gewesene Arbeit (Befestigung des Bewehrungskorbes an der Mauer mittels Bindedraht an glaublich vorher schon angebrachten Dübeln) insgesamt eine Arbeitsdauer von nur wenigen Minuten erfordert hat, daß er - an der nämlichen Stelle vorbeikommend - die Situation wahrgenommen und als gefährlich erkannt hat, daß er den Arbeitern sinngemäß das Unerlaubte ihrer Vorgangsweise bedeutet hat, daß er ihnen eine in der Nähe vorhanden gewesene Leiter mit der Bemerkung, "warum benützt Ihr nicht die Leiter für diese Arbeit", gegeben und dann auch gesagt hat, "steigts herunter (vom Gerüst) und benützt die Leiter", daß er aber auch nicht abgewartet hat, bis alle drei Arbeitnehmer von dem Gerüst heruntergestiegen sind, sondern sich noch vorher an eine andere Stelle der Baustelle begeben hat und dort erst mit dem Arbeitsinspektor zusammengetroffen ist, daß er aber freilich schon angenommen hat, daß die Arbeitnehmer so gescheit sind, um tatsächlich von diesem gefährlichen Gerüst herunterzusteigen.
Damit aber ist erwiesen, daß das Einschreiten des Berufungswerbers den von ihm wahrgenommenen ungesetzlichen Zustand des Gerüstes jedenfalls nicht "beseitigt" hat (wie der Berufungswerber schon in seiner Stellungnahme vom 28.4.1993 behauptet). Vielmehr haben wenigstens zwei der drei Arbeiter trotz der vom Berufungswerber zur Verfügung gestellten Leiter und entgegen seiner Anordnung auf dem mangelhaften und gefährlichen Gerüst weitergearbeitet. Aus dieser Faktizität und weiters aus dem Umstand, daß der Berufungswerber sich noch vor der Vergewisserung über die vollständige Befolgung seiner Anordnung vom Ort des Geschehens entfernt hat, ist der - wie aufgezeigt, schon von der belangten Behörde zutreffend gezogene - Schluß gerechtfertigt, daß der Berufungswerber die gemäß seiner Bevollmächtigtenstellung gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt nicht ausreichend wahrgenommen hat. In diesem Sorgfaltsmangel ist auch die Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens begründet. Der Schuldspruch war daher aus allen diesen Gründen in beiden Fakten zu bestätigen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis war den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Berufungswerbers beantragten Zeugenbeweisen (Vernehmung von vier namentlich angegebenen Arbeitern) nicht stattzugeben. Schon nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung unterlag nämlich das angegebene Beweisthema einerseits keinen Zweifeln (nämlich: daß der Berufungswerber die beteiligten Arbeiter bereits kurz nach dem Aufstellen des mangelhaften Gerüstes auf die Unzulässigkeit der Arbeiten auf einem derartigen Gerüst aufmerksam gemacht und er weiters den Arbeitern zur Durchführung eben dieser Arbeiten persönlich eine Leiter zur Verfügung gestellt habe und die inkriminierten Arbeiten innerhalb von wenigen Minuten nach der Beanstandung durch den Berufungswerber auch tatsächlich beendet worden seien) und war andererseits jedoch aktenwidrig (nämlich: daß die Leiter zur Durchführung der Arbeiten auch verwendet worden sei - tatsächlich haben zwei Arbeiter weiterhin das mangelhafte und gefährliche Gerüst benützt).
Den bezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis kann - entgegen der der Strafbehörde aufgetragenen Begründungspflicht gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) - nicht entnommen werden, welchen Unrechtsgehalt gemäß § 19 Abs.1 VStG die belangte Behörde ihrer Ermessensentscheidung über die Straffestsetzung zugrundegelegt hat. Davon abgesehen sind allerdings auch in der dieses Strafverfahren auslösenden Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 9.6.1992 die beantragten Strafhöhen (zum Faktum 1. 15.000 S; zum Faktum 2. 10.000 S) ohne Begründung geblieben (zur diesbezüglichen Begründungspflicht siehe das h. Erk. vom 11.5.1995, VwSen-280068/2/Ga/La).
Zur markant unterschiedlichen Höhe der in beiden Fakten schließlich verhängten (und mit Einverständnis des Arbeitsinspektorats geminderten) Strafen vermochte die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine schlüssige Erklärung zu geben. Vielmehr habe sie aus der Tatsache der vom Arbeitsinspektorat ursprünglich schon unterschiedlich beantragt gewesenen Strafausmaße auf einen demgemäß unterschiedlichen - freilich nicht näher ausgeführten - Unrechtsgehalt der Taten geschlossen.
Besteht aber der Unrechtsgehalt in dem einen wie dem anderen Fall in der konkreten Mißachtung solcher Vorschriften, die bei Gerüstarbeiten dem Schutz der eben dadurch - trotz des bloß kurze Zeit dauernden Arbeitsvorganges - objektiv gefährdet gewesenen körperlichen Integrität von zwei Arbeitnehmern dienen, dann ist nicht zu erkennen, wie diese offenbar gleichgewichtigen Unrechtsgehalte die Festsetzung unterschiedlicher Strafhöhen in beiden Fakten rechtfertigen können.
Vielmehr waren nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung beide Geldstrafen erheblich, u.zw. auf dieselbe Höhe, herabzusetzen. So hat der Berufungswerber zutreffend darauf hingewiesen, daß in Anbetracht der mit lediglich 1,90 m angenommenen Absturzhöhe in beiden Fällen das Schutzgut der körperlichen Sicherheit nicht als übermäßig beeinträchtigt zu werten ist. Der Unrechtsgehalt erscheint auch dadurch reduziert, daß die beiden involvierten Arbeitnehmer die vom Berufungswerber zur Verfügung gestellte Leiter immerhin als wenigstens notdürftiges Sicherungsmittel gebrauchen konnten, was - auf dem schon mehrfach erwähnten Foto ersichtlich - zumindest einer der beiden Arbeitnehmer auch tatsächlich nützte, indem er sich an der Leiter festhielt, wodurch die akute Absturzgefährdung etwas gemildert wurde.
Die Verhandlung hat auch erwiesen, daß strafbemessend auf kein höheres Verschulden als auf einfache Fahrlässigkeit Bedacht zu nehmen war. Ein Erschwerungsgrund ist auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Darin, daß die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers offenbar deswegen als Milderungsgrund gewertet hat, weil iSd § 34 Z2 StGB zugleich die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (vgl. VwGH 16.3.1995, 94/16/0300), kann ihr aus der Aktenlage und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht entgegegentreten werden.
Zusätzlich als mildernd war jedoch zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber iSd § 34 Z17 StGB bei seiner Vernehmung weitgehend geständig war und durch sein Verhalten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Als Milderungsgrund iSd § 34 Z15 iVm Z7 StGB wertet der unabhängige Verwaltungssenat weiters, daß der Berufungswerber sogleich nach dem Entdecken des mangelhaften Gerüstes sich ernstlich bemüht hat, die daraus erkannte Gefährdung der Arbeitnehmer abzuwenden und nur aus Unbesonnenheit die nachhaltige Befolgung seiner Anordnung nicht durchgesetzt bzw. abgewartet hat.
Aus allen diesen Gründen hält der unabhängige Verwaltungssenat die nun für beide Fakten übereinstimmend mit je 1.000 S festgesetzte Strafe für gleichermaßen tat- und schuldangemessen. An der Zumutbarkeit der Bezahlung der solchermaßen erheblich herabgesetzten Strafen besteht, zumal der Berufungswerber gegen die von der belangten Behörde zugrundegelegten persönlichen Verhältnisse nichts vorgebracht hat, kein Zweifel. Mit den nun festgesetzten Strafen sind auch Gesichtspunkte der generellen Abschreckung noch ausreichend gewahrt; der spezielle Abschreckungszweck hatte wegen der Unbescholtenheit des Berufungswerbers in den Hintergrund zu treten.
Der in der Berufungsverhandlung hilfsweise gestellte Antrag, gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, war hingegen abzuweisen, weil die für die Anwendung dieser Bestimmung vom Gesetz auch geforderten bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung in diesem Fall - immerhin waren zwei ungesicherte Arbeitnehmer zwar nur kurze Zeit, aber eben doch absturzgefährdet - nicht erfüllt sind.
Den erheblich herabgesetzten Geldstrafen war iSd § 16 Abs.2 VStG auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen in einem angemessenen Verhältnis anzupassen.
Die vom unabhängigen Verwaltungssenat gleichzeitig angeordnete Korrektur der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG des angefochtenen Straferkenntnisses bedeutet keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes, sondern folgt der gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich wahrzunehmenden Richtigstellungspflicht.