RS UVS Niederösterreich 1994/10/17 Senat-WB-93-457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist gehalten, alle im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass

 

 

sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten