Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß es sich bei den gesammelten Abfällen um gefährliche Abfälle iSd § 2 Z23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, handelt.
Herr N. hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns, die ihn zum Sammeln derartiger gefährlicher Abfälle berechtigen würde, sodaß er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Hinsichtlich der im Mai und im November 1992 durchgeführten Sammeltätigkeiten, deren Durchführung aus dem Geständnis des Bw erwiesen ist, ist jedoch, da die erste Verfolgungshandlung am 22.7.1993 durchgeführt wurde, bereits Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.2 VStG eingetreten. Dies auch deshalb, da es sich hier auch um kein fortgesetztes Delikt handeln kann, zumal die dazwischenliegenden Zeitintervalle dafür viel zu lang sind. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Begehungsdelikt dar, weil ein bestimmtes aktives Tun, nämlich das Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht ist. Es genügt zur Strafbarkeit sohin schuldhaftes Verhalten in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG, weil in § 39 AWG nichts anderes angeordnet ist.
Fahrlässigkeit ist dem Bw deshalb vorzuwerfen, weil er sich als Unternehmer, der erwerbsmäßig Kanäle, Gruben udgl räumt, nach den ihn treffenden Sorgfaltspflichten vor Aufnahme der Tätigkeit hätte davon überzeugen müssen, welche Stoffe in der zu räumenden Grube enthalten sind, ob er diese Abfälle überhaupt sammeln darf und wie er diese in der Folge zu behandeln hat bzw zu welchem Behandler er sie zu bringen hat.
Die Verantwortung des Bw in der mündlichen Verhandlung, er habe geglaubt, daß diese Abwässer und Schlämme nur Kunstdünger, Thomasmehl, Steinmehl und Kalk enthalten, ist unglaubwürdig; sie zeugt von einer auffallenden Sorglosigkeit, weil er hätte wissen müssen, daß in diesen Gruben Rückstände der Waschvorgänge von Silo-LKWs aufgefangen werden, also jedenfalls Reinigungsmittelrückstände sowie Kraftstoffe und Ölrückstände enthalten sein müssen. Wenn sich der Bw darum gekümmert hätte, wie das Abwassersystem der Firma N. eingerichtet ist, hätte er erkennen können, daß vor der Einleitung dieser Waschwässer in das öffentliche Kanalsystem ein Benzin- und ein Ölabscheider installiert sind. Dadurch, daß er die Abwässer und den Schlamm jedoch vor diesen Abscheidern abgesaugt hat, hätte ihm klar sein müssen, daß derartige gefährliche Inhaltsstoffe jedenfalls in dem von ihm abgesaugten Abwasser enthalten sind.
Die Aussage des Zeugen A. N. in diesem Zusammenhang, daß er nicht wisse, ob Reinigungsmittel verwendet werden, ist völlig unglaubwürdig und vermag auch den nunmehrigen Bw von seiner Verantwortung nicht zu befreien. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge A. N. als der zur Vertretung nach außen Berufene der A. N. Transport Ges.m.b.H. mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 11.8.1994, Ge/XX, wegen dieser konsenslosen Entsorgung auf Grund einer Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z11 iVm § 17 Abs.3 AWG bestraft worden ist.
Dem Bw ist es somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das spätere Zurückbringen der Abwässer und Schlämme hat auf die schuldhafte Verwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung keinen Einfluß mehr, weil die Sammeltätigkeit bereits abgeschlossen war, als der Gehilfe des Bw das Betriebsgelände der Firma N. verlassen hatte.
Allerdings kam der unabhängige Verwaltungssenat bei der Strafbemessung zur Überzeugung, daß die außerordentlichen Milderungsgründe des § 20 VStG zur Anwendung kommen:
Mildernd wirkte sich jedenfalls aus, daß der Bw hinsichtlich der Inhaltsstoffe der Abwässer und Schlämme von den Vertretern der Firma N. Transporte Ges.m.b.H. höchstwahrscheinlich getäuscht wurde: Sowohl der Betriebsinhaber A. N. als auch sein Werkstättenleiter F. S., welche im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeugen einvernommen wurden, machten diesbezüglich widersprüchliche Angaben und gaben in wesentlichen Dinge an, sich geirrt zu haben bzw sich nicht mehr erinnern zu können, sodaß sie insgesamt einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterließen.
Für diese Täuschung spricht weiters, daß der Bw im Jahr 1992 diese Abwässer auf seine eigenen Felder ausbrachte bzw im Februar 1993 ausbringen wollte, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er von deren Gefährlichkeit gewußt hätte. Es wird einem Landwirt nicht unterstellt, seine eigenen Felder und somit seine Existenzgrundlage schädigen zu wollen.
Überdies kann der von der Bezirkshauptmannschaft V. als Straferschwerungsgrund herangezogene Umstand, daß der Bw bereits mehrmals Übertretungen gewerberechtlicher Straftatbestände begangen habe, nicht herangezogen werden, weil derartige Verwaltungsübertretungen nicht einschlägig sind.