Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künetten, in M eingetreten ist, so ist nach der zitierten Judikatur der Tatort der Sitz der Unternehmensleitung, also im gegenständlichen Fall L als Sitz der SBL-S-betriebe L GesmbH, weil von dort aus entsprechende Anordnungen und Maßnahmen getroffen hätten werden müssen. Es ist daher die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Gemäß § 16 Abs.4 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10.11.1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (im folgenden kurz: BAV genannt), müssen Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m auf jeden Fall gepölzt werden.
Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), ist die oben genannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (§ 33 Abs.7 leg.cit.). Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
Im Grunde des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, daß im Schotterboden, und daher nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, in einer Künette von 1,8 m Tiefe, welche nicht gepölzt war, Arbeitnehmer der SBL-S-betriebe L GmbH zur Tatzeit und am im Spruch ausgeführten Tatort Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt haben. Es wurde daher der vorgeworfene Tatbestand objektiv erfüllt. Zur Verantwortlichkeit führte der Berufungswerber selbst aus, daß er als Baustellenleiter für die Installationsarbeiten, nämlich die Rohrverlegungsarbeiten, für die Sicherheit der Arbeitnehmer verantwortlich gewesen ist. Hierüber wurde er von seinem Arbeitgeber hingewiesen und es wurde ihm auch die entsprechende Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorzunehmenden Installationsarbeiten eingeräumt. Der Berufungswerber war daher Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ASchG. Zur Verantwortlichkeit selbst wird aber auch noch darauf hingewiesen, daß es sich beim Tatbild der Übertretung nach § 16 Abs.4 BAV nicht um die Pflicht zur Sicherung der Baugruben, Gräben und Künetten während ihres Aushubes, sondern um die Pflicht zur Sicherung fertiggestellter Künetten unmittelbar im zeitlichen Anschluß an ihre Fertigstellung in Gestalt der unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer anzubringenden Pölzung handelt (vgl. VwGH vom 2.7.1990, 90/19/0205). Normadressat ist nämlich nicht der Hersteller der Künette, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer. Der Umstand, daß allenfalls Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber zur selben Zeit oder nacheinander die Künette verwenden, führt zu keiner davon abweichenden Beurteilung; diesfalls hat jeder Arbeitgeber in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der zitierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmung zu sorgen (vgl. ein analoges VwGH-Erk. hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten: VwGH vom 25.2.1993, 92/18/0343).
Aus diesem Grunde kann auch der vom Berufungswerber vorgelegte Vertrag mit der S BauaktiengesmbH die Tatbestandsmäßigkeit und Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nicht aufheben. Vielmehr hat er als Bevollmächtigter seines Arbeitgebers die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anstelle des Inhabers des Unternehmens bzw. seines verantwortlichen Beauftragten zu tragen.
Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG besteht bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Danach hätte der Berufungswerber alles vorbringen und den Nachweis zu erbringen gehabt, daß von ihm solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Es genügen daher die vom Berufungswerber ausgeführten täglichen Kontrollen bei der Baustelle nicht, sondern es hätte der Berufungswerber Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für die in seinem Verantwortungsbereich gelegenen Arbeitnehmer treffen müssen. Solches wird aber von ihm nicht einmal behauptet. Wenn hingegen der Berufungswerber unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen mit der S einen Irrtum und daher mangelndes Verschulden geltend macht, so kann diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden. Wer nämlich ein Gewerbe betreibt, hat sich vor Ausübung über die betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Gleiches gilt auch für die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften. Dazu zählen auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften. Es kann daher das Argument des Berufungswerbers, daß er die betreffenden Rechtsvorschriften über den Arbeitnehmerschutz nicht kenne, nicht entlasten, sondern er hätte sich vielmehr als Bevollmächtigter seines Arbeitgebers und als daher strafrechtlich Verantwortlicher über alle die Arbeiten in einer Künette betreffenden Rechtsvorschriften erkundigen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Aber auch der Hinweis des Berufungswerbers auf die mangelhaften Informationen durch das technische Büro der SA können den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil es an ihm gelegen gewesen wäre, die entsprechenden Erkundigungen einzuholen, allenfalls sich bei der Behörde Klarheit zu verschaffen. Die Pflicht, sich über die auf dem Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten, verhindert, daß die Unkenntnis den Täter entschuldigen könnte (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. A, S 727).
Wenngleich ein Entschuldigungsgrund nicht vorlag und der Berufungswerber auch einen Entlastungsnachweis nicht erbringen konnte, so waren die vorgebrachten Umstände dennoch geeignet, eine geänderte Strafbemessung - wie noch näher auszuführen sein wird - hervorzurufen.
Schließlich wurde vom O.ö. Verwaltungssenat in den Strafbemessungserwägungen - gemäß den Ausführungen des Arbeitsinspektorates - auch auf den Umstand Bedacht genommen, daß nunmehr seit der ab 1.1.1995 geltenden Rechtslage (Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, § 130) Bevollmächtigte nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und strafbar sind. Es sei aber an dieser Stelle angemerkt, daß zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses in erster Instanz die fehlende Strafbarkeit noch nicht in Geltung stand und daher § 1 Abs.2 VStG nicht zur Anwendung gelangte.