Herr A M, geb. ***19**, vertreten durch RA Dr G. T, E*********straße *, ****
W***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W, vom **199*, Zl 3-*****-9*, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz
(AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF fristgerecht Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr P über
diese Berufung nach durchgeführter öffentlicher mündlicher
Verhandlung am
****199* entschieden wie folgt
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG), BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich
bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 idgF
insgesamt S 18.300,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2
Wochen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag von S 91.500,-- und die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von S 9.150,-- zu
zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom **199*, Zl 3-*****-9*, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Firma M GesmbH. Reisebüro und Verkehrsbetriebe in ****
K**********/**, G*****straße **, wegen Übertretungen nach dem AZG die in den Punkten 1 bis 16 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten
Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 91.500,-- (Erstzfreiheitsstrafe insgesamt: 3060 Stunden, das sind 127 Tage und 12 Stunden) gemäß § 28 Abs 1 AZG
verhängt.
Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß den im Spruch des
erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich genannten Arbeitnehmern
einerseits die ihnen gemäß § 12 Abs 1 AZG iVm den Bestimmungen des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben nach
Beendigung der Tagesarbeitszeit zustehende ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 10 Stunden nicht gewährt wurde, daß das nach § 16 Abs 3 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben höchstzulässige Ausmaß der Einsatzzeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 legcit überschritten wurde, und daß § 14 Abs 2 AZG
nicht eingehalten wurde, da in den spruchgegenständlichen Fällen die gesamte
Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an den spruchgegenständlichen Zeitpunkten das
höchstzulässige Ausmaß von 8 Stunden überschritten hatte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, in der vorweg auf die im Akt erliegende
Berufung der Wirtschaftskammer NÖ eingegangen wurde, und deren Argumentation
ausdrücklich zum Inhalt seines Rechtsmittels erklärt und dieses Vorbringen
vollinhaltlich aufrecht gehalten wurde.
Im einzelnen umfasse dies das Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Strafnorm des § 28 Abs 1 AZG, der Unzulässigkeit der Bestrafung wegen jeder einzelnen
Übertretung des AZG und der Verletzung des Konkretisierungsgebotes
des § 44 a
lit a (gemeint wohl: Z 1) VStG.
Weiters werde vorgebracht, daß die Behörde die Rechtslage verkannte, da sie zu
Unrecht die Bestimmung des § 22 VStG anwandte und hinsichtlich des verhängten
Strafausmaßes vorliegendenfalls von einem Strafexzess gesprochen werden müsse.
In dieser anhängigen Verwaltungsstrafsache hätte richtigerweise vom Vorliegen
eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen werden müssen, und wären bei richtiger
rechtlicher Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes nur insgesamt
drei
Tathandlungen anzulasten gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof empfehle dringend, Geldstrafen über S 50.000,-- nur
dann vorzusehen, wenn dafür eine besondere Begründung bestünde, wovon im
vorliegenden Fall nicht die Rede sein könne, und wäre das Straferkenntnis unter
dem Aspekt der völligen Außerachtlassung des § 16 VStG unrichtig
angewandt und
daher schon aus diesem Grunde zu beheben.
Unrichtig wäre auch die Auffassung, daß sich die Außerdienststellung von Lenkern
mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 16 AZG nicht in Einklang bringen lasse,
weil es sich dabei eindeutig um Arbeitsbereitschaft handle, die in die
Einsatzzeit einzurechnen sei und wäre in diesen Fällen, beispielhaft angeführt
der Lenker P, davon ausgehen, daß dieser zwei Arbeitszeiten hatte.
Aus all diesen Erwägungen heraus werde der Antrag auf Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gestellt, allenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes dieses schuldangemessen zu
bestrafen und den Strafbetrag auf weniger als S 18.000,-- herabzusetzen.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte
Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Vorbringens in der Berufung den gestellten
Strafantrag vollinhaltlich aufrecht gehalten und die Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beantragt.
In der am ***199* am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ -
Außenstelle W - durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte vorweg seine gegenüber dem Vorverfahren geänderten allseitigen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse an und hielt
vorliegende Berufung
vollinhaltlich aufrecht.
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestritt nicht den objektiv angelasteten
Sachverhalt sowie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
des
Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt.
Das Arbeitsinspektorat hätte bei den festgestellten Einsatzzeiten weder
Ruhepausen, Ruhezeiten noch Lenkzeiten berücksichtigt und werde zusätzlich auch
der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit Begehung der Tat für die Person des Einschreiters geltend gemacht und sei auch dieser Umstand bei einer
allfälligen
Bestrafung als mildernd zu berücksichtigen.
Im Zuge der Verhandlung präzisierte der Berufungswerber sein im Betrieb
bestehendes Kontrollsystem näher und wies darauf hin, daß Weisungen an die Lenker erteilt worden wären, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, seien
stichprobenartige Kontrollen durchgeführt worden und mußte - im Zuge der
Bemühungen der Herstellung des gesetzlichen Zustandes - eine Werksverkehrslinie
eingestellt werden, da durch die finanzielle Mehrbelastung die Mehrkosten
seitens des Kunden nicht mehr bezahlt worden wären.
Aus den oben angeführten kostenintensiven Überlegungen wäre auch der Gelegenheitsverkehr zu reduzieren gewesen und Abgänge in der Belegschaft nicht
mehr nachgesetzt worden.
Die Überschreitungen seien ohne sein Wissen und sein Wollen erfolgt
und habe er
diesen Übertretungen keinerlei Vorschub geleistet.
Er beantrage daher weiterhin die Aufhebung bzw. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, in eventu eine weitgehendere Herabsetzung der
verhängten Geldstrafe.
Der Vertreter des Arbeitsinspektorates ergänzte, daß seinerseits die Tatanlastungen ausreichend konkretisiert dargestellt worden wären, da sich aus
diesen Unterlagen eindeutig ersichtlich lassen machen, welche Zeiten als
Einsatzzeit herangezogen wurden und daß die dazwischenliegenden
Zeiträume als
Ruhezeiten gerechnet wurden.
Ruhezeiten müßten nach den diesem Verfahren zugrundeliegenden AZG-Bestimmungen
zusammenhängend sein und könnten somit nur außerhalb der Einsatzzeit liegen.
Aus diesen Gründen werde weiterhin die vollinhaltliche Bestätigung des
Straferkenntnisses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begehrt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat - ausgehend vom unbekämpft
geblieben objektiv angelasteten Sachverhalt - entschieden wie folgt:
Der Berufung kommt keinerlei Berechtigung zu.
I.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs 1 AZG:
Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 28 Abs 1 AZG ist auf die einschlägige
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als so unwahrscheinlich erkennen
ließ, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu
prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (vgl Beschluß VfGH vom 11.6.1991, B 547/91, Erkenntnis VfGH Slg. 10081,
Beschluß VfGH
vom 28.2.1994, B 1356/93-7).
Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr vermeint, § 28 Abs 1 leg.cit. entspräche
mangels Darlegung des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes nicht dem Artikel 18 Abs 1 B-VG und sei demgemäß eine Bestrafung in rechtswidriger Weise erfolgt,
verkennt er, daß durch den Verweis auf andere Vorschriften diese Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden und sohin dem Legalitätsprinzip entsprochen
wird, wenn außer der Strafnorm die übertretene Verwaltungsvorschrift bezeichnet
und damit dem Berufungswerber ermöglicht wird, sein strafbares
Verhalten aus dem Gesetz abzuleiten.
II.
Dem Vorbringen, daß sich das Tatbild des § 28 Abs 1 AZG in der Nichterrichtung
eines entsprechenden Kontrollsystems erschöpfte, ist nicht zu folgen
und dies
rechtlich unhaltbar.
Dieses Gesetz zählt die Straftatbestände nicht im einzelnen auf, sondern erklärt
allgemein Arbeitgeber und Bevollmächtigte für strafbar, die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandeln. Es kommen dabei all jene Vorschriften des AZG in Betracht, die
ihrem Wortlaut und Sinne nach dem Arbeitgeber Verhaltenspflichten auferlegen.
Das gilt insbesondere für die Vorschriften über die Grenzen der Arbeitszeit, §§ 3 bis 9, §§ 14 - 19, über die Ruhepausen und Ruhezeiten, §§ 11, 12 Abs 2 und 15,
sowie für die Vorschriften über die Führung von Verzeichnissen, §§ 17, 26 Abs 1
und für die sonstigen Ordnungsvorschriften §§ 24, 25, 16 Abs 2, sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Überstundenzuschlages.
Dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG wurde im gegenständlichen Verfahren
gleichfalls entsprochen.
Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG ist dann Genüge getan, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung
vorgeworfen ist, daß er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage
versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben
diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften
rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH, verstärkter Senat vom 3.10.1985, Slg 11894 A uva).
Seitens der Strafbehörde erster Instanz wurden in diesem Bescheidspruch alle
wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung
des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen
angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich
sind, angeführt, und die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen
Falles, wobei bei dieser Konkretisierung das jeweilige Tatbild berücksichtigt
wurde, individualisiert, somit sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt des Rechtsmittels.
III.
Zum Vorbringen hinsichtlich der unrichtigen Anwendung des § 22 VStG:
Unter einem fortgesetzten Delikt versteht man eine Reihe von gesetzwidrigen
Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, sowie der
äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges
sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit
zusammentreten (vgl VwGH vom 19.5.1980, Slg 10.138A verstärkter Senat uva).
Das bedeutet, daß eine Mehrheit von an sich selbständigen, nebeneinander
gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes
erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sein
muß und dann rechtlich als ein einziges Delikt zu behandeln ist. Alle Teilakte
der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung
dar (VwGH 5.7.1982, 3593/80 ua).
Bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre und Gesundheit,
wird nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Identität des
Angriffsobjektes gefordert, um vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes
ausgehen zu können (vgl VwGH 27.1.1991, Slg 10.253A).
Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus
und kann ein solches nur dann vorliegen, wenn der Täter von vornherein - wenn
auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen
wesentlichen
Merkmalen ins Auge gefaßt hat.
Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Im Licht dieser Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, daß der Fortsetzungszusammenhang zu
verneinen ist, da zwar die objektiven Kriterien für ein fortgesetztes Delikt -
mehrere Arbeitnehmer sind von der selben Übertretung betroffen - gegeben sind,
sich die Übertretungen aber als Angriff auf die jeweiligen höchstpersönlichen
Rechtsgüter darstellen und in diesem Fall der Verletzung von Arbeitnehmervorschriften diese als Angriffe auf das jeweilige Rechtsgut der Gesundheit jedes einzelnen Arbeitnehmer gewertet werden und ist somit je
Arbeitnehmer, der von dem Delikt betroffen ist, eine Strafe zu
verhängen und
demnach das Kumulationsprinzip anzuwenden.
Zu beachten ist ferner, daß sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschuldigten
überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben, daß diese verfahrensgegenständlichen
Übertretungen von ihm in der Schuldform, eines wenn auch nur bedingten Vorsatzes
gesetzt wurden und dahingehend irgendein erkennbares diesbezügliches Gesamtkonzept des Täters zu Tage tragt. Er versuchte im einzelnen sich durch die Darstellung und Aufzählung der getroffenen Kontrollmaßnahmen sich im Sinne des § 5 Abs 1 VStG zu exkulpieren und führte er weiters aus, daß diese Überschreitungen ohne sein Wissen und sein Wollen erfolgten und er diesen
Übertretungen keinerlei Vorschub geleistet habe.
IV.
Zur Frage der Außerdienststellung von Lenkern:
Bei den Zeiten der sogenannten Außerdienststellungen der Lenker handelt es sich
eindeutig um Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 AZG und ist diese in die Einsatzzeit miteinzurechnen. Diese Zeiten verkürzen nicht die Einsatzzeit.
Die Einsatzzeit umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten, welche mindestens 10
Stunden betragen muß, anfallende Arbeitszeit, Ruhepausen und Lenkpausen. Daraus
ergibt sich, daß sämtliche Zeiten, gleichgültig, ob es sich um Arbeitszeiten,
Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft, Ruhepausen und Lenkpausen handelt, unter die Einsatzzeit
fallen.
Aus diesen Erwägungen heraus ist es für dieses Verfahren irrelevant, ob die Zeiten der sogenannten Außerdienststellung unter den Begriff der Arbeitsbereitschaft oder der Pausen fallen.
Genauere Feststellungen bzw. Rechtausführungen dazu wären erst notwendig, wenn
die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen von der Änderung des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 446/1994 erfaßt wäre.
V.
Hinsichtlich der vom Täter geschilderten und getroffenen Maßnahmen in seinem
Unternehmen zur Hintanhaltung von Überschreitungen der Arbeitszeitvorschriften
kann von keinem ausreichenden, tauglichen Kontrollsystem gesprochen werden und
ist ihm somit die Glaubhaftmachtung gemäß § 5 Abs 1 VStG nicht gelungen, daß ihn
an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Nur wenn der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht
beweist, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz
Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden
Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.
Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG einzuhalten, auch
wenn dies in Form von Dienstanweisungen und schriftlich erfolgt, sowie die
stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung und Überprüfung reichen
dazu nicht aus (vgl VwGH 29.9.1988, 87/08/0026).
Darüberhinaus ist der Arbeitgeber noch gehalten, alle sonstigen, im konkreten
Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um
die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die
Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen
Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (vgl bspw VwGH
13.6.1989, 88/08/0150).
Dieser ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne
sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er habe solche
Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (VwGH
21.11.1984,
82/11/0091, 0092).
Zum Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems bedarf es den Angaben des Berufungswerbers, in welcher Weise er auf festgestellte Verstöße reagiert, und
welche Maßnahmen er trifft, um künftigen Verstößen gegen
Arbeitszeitvorschiften
vorzubeugen (VwGH 9.6.1988, 88/08/0124).
Des weiteren wurden vom Rechtsmittelwerber keinerlei näher konkretisierten
Angaben dazu erstattet, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden in
seinem Betrieb so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.
In Zusammenschau der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers kann somit nicht davon
ausgegangen werden, daß er glaubhaft machen konnte, daß Maßnahmen getroffen
wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen, da einerseits
Ausführungen hinsichtlich allfälliger disziplinärer und beruflicher Konsequenzen
für Arbeitnehmern, die den Arbeitszeitvorschriften nicht Folge leisten,
unterblieben und das Vorbringen hinsichtlich der Reduzierung der Anzahl der Arbeitnehmer und Straffung des Verkehrsnetzes nicht vorwiegend zur Einhaltung
der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften durch die Arbeitnehmer durchgeführt
wurden, sondern dies aus rein ökonomischen und betriebswirtschaftlichen
Überlegungen erfolgte, da es Allgemeinwissen ist, daß aufgrund des teilweise
bestehenden Konkurrenzverhältnisses im Bereich des Liniennetzes des Unternehmens
des Beschuldigten mit anderen Busunternehmen hier die Einstellung nur solcher
Linien erfolgte, die unrentabel und verlustbringend waren, welcher
Umstand dem
erkennenden Senat amtsbekannt ist.
Da der Beschuldigte nicht alle objektiv gebotenen und subjektiv zumutbaren
Maßnahmen getroffen hat, um die verfahrensgegenständlichen Verstöße hintanzuhalten, ist vorliegendenfalls von der Schuldform der Fahrlässigkeit
auszugehen und die Taten bzw. Unterlassungen sowohl in objektiver
als auch in
subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen wurde vom Senat erwogen:
Unter Zugrundelegung der in § 19 VStG normierten Strafzumessungsgründe
erscheinen die von der Strafbehörde erster Instanz verhängten deliktsbezogenen
Geldstrafen, welche nach dem jeweiligen Verschuldensgrad sachlich differenziert
und im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens verhängt wurden, nur in Einzelfällen den unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens,
der je Delikt eine Geldstrafe bis S 6.000,-- vorsieht, überschreiten, als tat- und schuldangemessen, sowie unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten
angegebenen allseitigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als
persönlichkeitsadäquat, und dem Ausmaße nach unbedingt notwendig, dem
Einschreiter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen, wobei bei der Höhe der Strafzumessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen war.
Das Ausmaß der Bestrafung ist sowohl mit den Intentionen des Gesetzgebers als
auch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Übertretungen, die sich gegen die höchstpersönlichen Rechte der Arbeitnehmer
richten, einen erheblichen Unrechtsgehalt beimißt, in Einklang zu bringen.
Seitens des erkennenden Senates wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß
einerseits eine Mehrzahl von Arbeitnehmern von den als erwiesen anzusehenden
Überschreitungen der Bestimmungen des Arbeitszeitrechtes betroffen waren, dies
auch teilweise in einem zeitlich beträchtlichen Ausmaß, wobei der Unrechtsgehalt
der jeweiligen Übertretung zu berücksichtigen war, ferner der Umstand, daß der
spezialpräventive Zweck einer Bestrafung wegfiel, da der Beschuldigte nunmehr in Pension und seine allgemeine finanzielle Lage zumindest als durchschnittlich
anzusehen ist. Der behauptete Milderungsgrund des Wohlverhaltens sei Begehung
der Tat in der Person des Einschreiter konnte jedoch vorliegendenfalls nicht
herangezogen werden, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ein Zeitraum auch von rund 2 1/2 Jahren gegen die Berücksichtigung dieses
geltendgemachten Milderungsgrundes spricht (vgl VwGH 28.9.1988, 88/02/019).
Auch unter dem Aspekt des Milderungsgrundes der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Begehung der Tat
erweisen sich die verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen, da sie - wie
oben näher ausgeführt - den gesetzlichen Strafrahmen bei weitem
nicht
ausschöpfen.
Von einem behaupteten Strafexzess kann nicht gesprochen werden, da sich die
verhängte Strafsumme aus insgesammt 38 rechtlich selbständigen Verwaltungsübertretungen zusammensetzt und auch bei der Festsetzung der
Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 16 VStG je Delikt der Uneinbringlichkeit
einer Geldstrafe eine schuld- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe
festgesetzt und das höchstzulässige Ausmaß von jeweils 2 Wochen bei
weitem nicht
erreicht wurde.
Die zwingende Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG bestimmt, daß zugleich mit der Verhängung mehrerer Geldstrafen die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit
jeweils an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen festzusetzen sind
(vgl VwGH 8.11.1979, 1324/79 ua).
Der Rechtsmittelwerber ist noch abschließend darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der deliktsbezogenen Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen diese
nicht zu kumulieren, sondern für jedes Delikt gesondert festzusetzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung ein Erfolg zu versagen,
die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch bezughabenden Gesetzesstellen.