RS UVS Oberösterreich 1995/06/13 VwSen-102352/13/Weg/Ri

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
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Rechtssatz

Die Art der Beblasung und etwa auch der Umstand, daß zwei gültige Meßergebnisse notwendig sind, ist in keiner dem Fahrzeuglenker im Regelfall zugänglichen Rechtsquelle (Gesetz, Verordnung) enthalten. Die diesbezüglichen Verwendungsrichtlinien sind einerseits der Bedienungsanleitung des Herstellers und andererseits den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegräte des Bundesministeriums für Inneres vom 11.2.1988 zu entnehmen. Ein Verhalten kann nur dann eine Verwaltungsübertretung begründen, wenn gegen Gesetze oder Verordnungen also allgemein zugängliche Rechtsquellen verstoßen wird oder wenn hinsichtlich der nicht zugänglichen Rechtsquellen eine ausreichende Aufklärung seitens eines Exekutivorgans erfolgt. Aus der jüngst erschienenen Abhandlung " Alkohol im Straßenverkehr, die Alkoholbestimmungen der StVO." von Hacksteiner, Orac Verlag, Wien 1995, ist zu diesem Problemkreis auf S 203 folgendes festgehalten:

"Hingegen sind "tatsächliche" Aufklärungen über den richtigen Blasvorgang .... jedenfalls geboten, da diesbezügliche Regelungen nicht in für Fahrzeuglenker zugänglichen Rechtsquellen (Gesetz, Verordnung) enthalten sind".

Der Autor kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, daß die Verweigerung der Atemluftprobe dann keinen Verstoß gegen § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 darstellt, wenn gegen Verhaltensnormen verstoßen wird, die in nicht allgemein zugänglichen Rechtsquellen enthalten sind.

Der Verwaltungssenat modifiziert diese Ansicht Hacksteiners, dergestalt, daß zwar die Tatbildverletzung objektiv vorliegt, jedoch das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht von der Schuldform der Fahrlässigkeit umfaßt ist und somit die subjektive Tatseite im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Das bedeutet aber iSd § 5 Abs.1 VStG Straflosigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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