Hat die Erstinstanz im Zusammenhang der Lenkereigenschaft des Beschuldigten keinerlei konkrete Ermittlungsergebnisse, außer der Mitteilung des Beschuldigten ..."daß der PKW vermutlich von einem seiner Familienmitglieder oder einem befreundeten Ehepaar gelenkt worden sei, er jedoch nicht mehr in der Lage sei zu eruieren, wer nun tatsächlich den PKW gelenkt habe ...", so kann nicht mit der Begründung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten eine Lenkereigenschaft und somit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit angenommen werden. Jedenfalls kann ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse die Verantwortung des Beschuldigten nicht von vorneherein als unglaubwürdig abgetan werden (Einstellung des Verfahrens).