Rechtssatz: Der Tatbestand des §20 Abs1 StVO stellt - im Gegensatz zu §20 Abs2 - einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeitsüberschreitung auf. In diesem Fall ist die dem Beschuldigten angelastete gefahrene Geschwindigkeit im
Spruch: des Straferkenntnisses anzuführen. mehr lesen...
Rechtssatz: § 44a Z. 1 VStG erfordert, da- bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat alle jene Tatmerkmale anzuführen sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Hier wird jedoch unter Wiederholung des Wortlautes der entsprechenden Bescheidauflage lediglich auf "lärmerregende Arbeiten im Freien" verwiesen, ohne daß jene Tätigkeiten näher umschrieben werden, die nachvollziehbar einen Rückschluß auf die tatsächliche Erreg... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Österreichische Lebensmittelbuch ist keine Rechts-, sondern eine bloße Verwaltungsverordnung, die einerseits den UVS nicht bindet und andererseits die Entscheidung der belangten Behörde zwar inhaltlich zu determinieren, nicht aber deren
Begründung: zu ersetzen vermag. Eine Bestimmung des Österreichischen Lebensmittelbuches kann weiters auch nicht als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z. 2 VStG fungieren. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Darstellung des Beschuldigten, der Tatort sei deshalb nicht hinreichend präzisiert, weil der "X-Weg insgesamt zweimal in einem Abstand von ca 400 m in die Landesstraße Y einmündet", kommt unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG 1991 deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führende Bedeutung zu, weil dem Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt wurde, diese Übertretung auch hinsichtlich d... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nichtvorliegen einer geschlossenen Ortschaft ist ein negatives Tatbestandsmerkmal iSd § 37 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 2 OöNSchG, das im
Spruch: des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muß. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf des § 20 Abs 1 erster Satz StVO 1960, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt zu haben, hat diese Umstände nach Lage des Einzelfalles im Sinne des § 44a Z 1 VStG näher zu umschreiben. In gleicher Weise ist die vom Lenker eingehaltene, als nicht angepaßt beurteilte Geschwindigkeit im Tatvorwurf ausdrücklich anzuführen. Schlagworte Fahren auf Sicht, Tatbestandsmerkmale; Anpassung an gegebene Umstände; nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Bestrafung nach §29 Abs1 lita FamLAG ist u.a. der Umstand, daß die Meldung innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des "Bekanntwerdens" der zu meldenden Tatsache nicht erfolgt. Das tatsächliche Bekanntwerden ist somit Tatbestandsvoraussetzung. Eine - wenn auch auf Fahrlässigkeit zurückzuführende - Unkenntnis der zu meldenden Tatsache steht einer Bestrafung entgegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 15 Abs 1 Stmk NatSchG (Beeinträchtigung beabsichtigter Schutzmaßnahmen) ist die Eigenschaft als Grundeigentümer wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Verantwortlichkeit nach § 44 a Z 1 VStG. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gastgewerbe ist hinsichtlich der Betriebsart durch die Bezeichnung "Betreuungsheim für Erwachsene" nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben. Schlagworte Gastgewerbe Betriebsart mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über Herrn G eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und weiters die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- und angefallener Barauslagen in Höhe von S 940,-- vorgeschrieben. Zum Vorwurf wurde der Umstand gemacht, daß am 27.5.1992 um 09,00 Uhr im Cafe Restaurant des Thermalbades in B** ****** Mocca-Speiseeis in Verkehr gebracht worden wäre, welch... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Dauerdelikten, d.h. bei der Pönalisierung der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, müssen im
Spruch: des Straferkenntnisses der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens angeführt sein. § 1 OöKulturflächenSchG bietet der Behörde keine Handhabe, im Rahmen eines Bewilligungsbescheides auch die Entfernung bereits vorhandener Pflanzen durch den Bewilligungswerber vorzusehen, weil sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 4 OöKulturflächenSchG selbst... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ... "er habe seit 22.2.1993 in 9020 Klagenfurt, Egger-Lienz-Weg, im Bereich des städtischen Müllcontainers seine Kfz-Wracks der Marke Ford Escort, schwarz und gold, abgestellt, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein und somit das erhaltenswerte Ortsbild gestört" angelastet, so ist dieser Tatvorwurf nicht gesetzeskonform, da das "Abstellen von Kfz-Wracks, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein, wodurch das erhaltens... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im
Spruch: des Straferkenntnisses als Tatzeit lediglich "der 1.5.1992 nachmittags" angegeben, so genügt dies dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht, weil allein der Umstand, daß der Tattag ein Feiertag war, nicht bedeutet, daß während des ganzen Tages kein Lärm hätte erregt werden dürfen. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt - der Beschuldigte habe als Gewerbeinhaber das KFZ X auf der Y gelenkt und im Zuge eines Verkehrsunfalles eine verletzte Person im PKW versorgt und transportiert, obwohl er nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge bzw habe er seinen gewerberechtlichen Berechtigungsumfang überschritten und dadurch § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 130 III der GewO 1973 idgF und §§ 2 Abs 1, Abs 3 lit b des Gelegenheitsverke... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, der Beschuldigte "übe seine Tätigkeit - vorliegend eine solche des Sonderabfallsammlers und Sonderabfallbeseitigers - aus, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein", erfolgt dann zu unrecht, wenn aus einem Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie hervorgeht, daß der Beschuldigte seine Tätigkeit in einer Anlage auszuüben hat, die eine entsprechende Genehmigung aufweist. Da der Besitz einer sol... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eigenschaft als Bauführer ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG zur Umschreibung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bauvorschriften nach § 63 Abs 2 Stmk Bauordnung. Schlagworte Tatbestandsmerkmal Verantwortlichkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unerlaubt beschäftigte Person ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG mit Vor- und Zunamen, bzw. mit Zunamen und Geburtsdatum zu umschreiben. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, sich vom 14.3.1992 bis zum 6.7.1993 ohne Bewilligung gemäß §1 des Aufenthaltsgesetzes und ohne Sichtvermerk und somit nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt und der zu ersetzende Kostenbeitrag mit S 300,-- festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Beschuldigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: der Erstbehörde entspricht nicht den Anforderungen des §44a Z1 VStG, da aus dem
Spruch: nicht ersichtlich ist, wann bzw. mittels welchen Bescheides die Aufträge zur Behandlung des betreffenden Holzes ergangen sind und bis zu welchen Zeitpunkten den Aufträgen zu entsprechen gewesen wäre. Weiters ist auch eine nähere Umschreibung des betreffenden Holzes (Ausmaß und Art des Holzes) nicht erfolgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in der erstinstanzlichen Strafverfügung dem Beschuldigten vorgehalten, daß er Speiseeis "Zuppa Inglese" mit einem überhöhten Gehalt an vermehrungsfähigen Keimen und an coliformen Keimen feilgeboten und somit in Verkehr gebracht hat und in der Folge das Straferkenntnis so formuliert, daß der Beschuldigte Speiseeis "Zuppa Inglese" zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Speiseeis "Zuppa Inglese" einen überhöhten Gehalt an vermehrungsfähigen Kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Bescheid, mit welchem dem Beschuldigten der Führerschein für eine bestimmte Zeit entzogen wird, an jenem Tag rechtskräftig, an welchem der Beschuldigte als Lenker eines Fahrzeuges festgestellt wurde, so ist ihm nicht mehr zur Last zu legen, daß er das Fahrzeug vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkte (§ 76 Abs 5 KFG), sondern ist vielmehr die Verletzung der Bestimmung des § 64 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG (lenken ohne Lenkerberechtigung) v... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferken... mehr lesen...
Mit dem in Angefechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über Frau M Z gemäß §174 Abs1 lita ForstG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt. Dies deswegen, da auf der Waldparzelle Nr * (KG H**********dorf) hiebsunreife Tannen und Douglasien der I Altersklasse im Ausmaß von ca 50 Stück gefällt wurden und diese Maßnahmen keinen Pflegeeingriff darstellten. Diese Vorgangsweise wurde als Übertretung im Sinne des §80 Abs1 Fors... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, sich vom 10. Jänner 1993 bis zum 10. Mai 1993 als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen zu sein und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §15,82 Abs1 Z4 des Fremdengesetz begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreihei... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-WB-93-067 vom 19.10.1993 Rechtssatz: Bei unbefugtem Aufenthalt ist der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes Tatort. Durch die Worte "österreichisches Bundesgebiet" wird kein konkreter, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde festlegender Tatort bezeichnet. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Juli 1992, 3-***-91, wurde über den Beschuldigten N T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 2.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm unter Bezugnahme auf... mehr lesen...
Rechtssatz: §366 Abs1 Z4 GewO beinhaltet zwei verschiedene Deliktsfälle: die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung und den konsenslosen Betrieb der geänderten Anlage nach der erfolgten Änderung. Die Tat muß so umschrieben sein, daß erkennbar ist, welcher Deliktsfall dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...