Der Tatvorwurf des § 20 Abs 1 erster Satz StVO 1960, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt zu haben, hat diese Umstände nach Lage des Einzelfalles im Sinne des § 44a Z 1 VStG näher zu umschreiben. In gleicher Weise ist die vom Lenker eingehaltene, als nicht angepaßt beurteilte Geschwindigkeit im Tatvorwurf ausdrücklich anzuführen.