RS UVS Burgenland 1993/11/24 02/03/93107

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf des § 20 Abs 1 erster Satz StVO 1960, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt zu haben, hat diese Umstände nach Lage des Einzelfalles im Sinne des § 44a Z 1 VStG näher zu umschreiben. In gleicher Weise ist die vom Lenker eingehaltene, als nicht angepaßt beurteilte Geschwindigkeit im Tatvorwurf ausdrücklich anzuführen.

Schlagworte
Fahren auf Sicht, Tatbestandsmerkmale; Anpassung an gegebene Umstände; nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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